Dienstag, 19. April 2016

Statement zur Causa Prochaska


Meinungsfreiheit






In Österreich ist die Meinungsfreiheit im Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes (StGG) sowie im Paragraf 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben. Dieses in der Verfassung verankerte Gesetz kann nur durch wenige, ganz bestimmte Tatbestände aufgehoben werden. Verhetzung ist so einer oder Wiederbetätigung im Sinne des Verbotsgesetzes. Soweit ist der rechtliche Rahmen in Österreich festgesetzt.



In ganz Österreich ? Nein ! Ein kleiner regionaler Verband wehrt sich dagegen. Dort passiert nur das, was die Herren gerne hören wollen. Dort passiert nur das, was die Herren gerade als akzeptabel empfinden. Dort passiert nur das was diese – noch im vorletzten Jahrhundert lebenden Dinosaurier – wollen.



Nun hat sich der Trainer eines Vereines, der Mitglied in diesem Verband ist, kritisch zu den vorherrschenden Zuständen (die von vielen Menschen ähnlich empfunden werden) geäussert. Er war dabei weder beleidigend noch unsachlich in seiner Kritik dem Verband gegenüber. Nur bei seiner Aussage gegenüber Schiedsrichter Keser könnte man eventuell – und das kann natürlich nur der Betroffene selber – eine unbewiesene Unterstellung heraushören. Nur ist Hörensagen bzw. die Wiedergabe desselben kein Grund, die Meinungsfreiheit abzuschaffen. Höchstens könnte man ein Gericht die Sachlichkeit dieser speziellen Aussage beurteilen lassen.



Ein Verband besteht aus seinen Mitgliedern. Diese haben ebenso Rechte und Pflichten wie die Verbandsfunktionäre. Sie sind in Statuten geregelt und von der Versammlung der Mitglieder mehrheitlich bestimmt worden. Was sie allerdings nicht können: die Verfassung ausser Kraft setzen. Das kann (und das auch nur in ganz bestimmten Bereichen) nur der Bundespräsident.



Und dieser ist zufällig nicht der Vorsitzende des betreffenden Verbandes.



Trotzdem hat dieser Verband die Entscheidung getroffen, dass die Meinungsfreiheit – wir erinnern uns: festgeschrieben im Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes (welches immerhin schon seit 1867 existiert) – hier nicht gilt. Die Funktionäre verhängen neben einer Geldstrafe auch noch ein „Quasiberufsverbot“ bis zum Jahresende, teilweise auf Bewährung ausgesetzt. Gut, wir sprechen offiziell von Amateurfussball da sollte das eigentlich kein Problem sein. Finanzieller Schaden kann da nicht geltend gemacht werden. (Die sportliche Komponente ist allerdings wiederum eine ganz andere Baustelle.)



Das ist zunächst einmal eine Sauerei. Menschlich schwach. Wer eine Funktion ausübt muss sich in Ausübung dieser auch Kritik gefallen lassen. Beleidigte Leberwüschtl sollten vielleicht keine derartige Funktion übernehmen. Mini-Napoleons die keine andere, gegenteilige Meinung zulassen (Stichwort: Meinungspluralismus, der Begriff kommt aus dem Rundfunk- bzw. Medienrecht) sind auch nicht hilfreich, will man den Verband erfolgreich führen.



Daher und aus vielen, vielen anderen Gründen muss es eine Meinungsvielfalt geben, die auch geäussert werden darf und muss.



Für uns ist diese Meinungsfreiheit ein verfassungsmässig verankertes Grundrecht, welches durch niemanden eingeschränkt werden darf. Vor allem dann nicht, wenn sich das Geäusserte sachlich-kritisch mit der Materie befasst.



Daher haben wir den Spendenaufruf von platzverweis.at unterstützt und etwas gespendet. Weil auch eine ausgewogene Berichterstattung im Amateurfussball seinen Raum haben muss und es nicht geht, dass sich Spieler, Trainer und Funktionäre vor der Kamera kein Statement mehr abzugeben getrauen um nicht auch diszipliniert zu werden.



Wolfgang Prochaska ist ein unbequemer und von uns auch nicht immer geliebter Trainer aber seine Meinung hat Gewicht, seine Argumente sind schlüssig und vor allem zulässig.


Deshalb: Meinungsfreiheit darf nicht unterdrückt werden !