Meinungsfreiheit
In Österreich ist die
Meinungsfreiheit im Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes (StGG) sowie im Paragraf
10 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben. Dieses in der
Verfassung verankerte Gesetz kann nur durch wenige, ganz bestimmte Tatbestände
aufgehoben werden. Verhetzung ist so einer oder Wiederbetätigung im Sinne des
Verbotsgesetzes. Soweit ist der rechtliche Rahmen in Österreich festgesetzt.
In ganz Österreich ? Nein ! Ein
kleiner regionaler Verband wehrt sich dagegen. Dort passiert nur das, was die
Herren gerne hören wollen. Dort passiert nur das, was die Herren gerade als
akzeptabel empfinden. Dort passiert nur das was diese – noch im vorletzten
Jahrhundert lebenden Dinosaurier – wollen.
Nun hat sich der Trainer eines
Vereines, der Mitglied in diesem Verband ist, kritisch zu den vorherrschenden
Zuständen (die von vielen Menschen ähnlich empfunden werden) geäussert. Er war
dabei weder beleidigend noch unsachlich in seiner Kritik dem Verband gegenüber.
Nur bei seiner Aussage gegenüber Schiedsrichter Keser könnte man eventuell –
und das kann natürlich nur der Betroffene selber – eine unbewiesene
Unterstellung heraushören. Nur ist Hörensagen bzw. die Wiedergabe desselben
kein Grund, die Meinungsfreiheit abzuschaffen. Höchstens könnte man ein Gericht
die Sachlichkeit dieser speziellen Aussage beurteilen lassen.
Ein Verband besteht aus seinen
Mitgliedern. Diese haben ebenso Rechte und Pflichten wie die
Verbandsfunktionäre. Sie sind in Statuten geregelt und von der Versammlung der
Mitglieder mehrheitlich bestimmt worden. Was sie allerdings nicht können: die
Verfassung ausser Kraft setzen. Das kann (und das auch nur in ganz bestimmten
Bereichen) nur der Bundespräsident.
Und dieser ist zufällig nicht der
Vorsitzende des betreffenden Verbandes.
Trotzdem hat dieser Verband die
Entscheidung getroffen, dass die Meinungsfreiheit – wir erinnern uns:
festgeschrieben im Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes (welches immerhin schon
seit 1867 existiert) – hier nicht gilt. Die Funktionäre verhängen neben einer
Geldstrafe auch noch ein „Quasiberufsverbot“ bis zum Jahresende, teilweise auf
Bewährung ausgesetzt. Gut, wir sprechen offiziell von Amateurfussball da sollte
das eigentlich kein Problem sein. Finanzieller Schaden kann da nicht geltend
gemacht werden. (Die sportliche Komponente ist allerdings wiederum eine ganz andere
Baustelle.)
Das ist zunächst einmal eine
Sauerei. Menschlich schwach. Wer eine Funktion ausübt muss sich in Ausübung
dieser auch Kritik gefallen lassen. Beleidigte Leberwüschtl sollten vielleicht
keine derartige Funktion übernehmen. Mini-Napoleons die keine andere,
gegenteilige Meinung zulassen (Stichwort: Meinungspluralismus, der Begriff
kommt aus dem Rundfunk- bzw. Medienrecht) sind auch nicht hilfreich, will man
den Verband erfolgreich führen.
Daher und aus vielen, vielen
anderen Gründen muss es eine Meinungsvielfalt geben, die auch geäussert werden darf und
muss.
Für uns ist diese Meinungsfreiheit ein
verfassungsmässig verankertes Grundrecht, welches durch niemanden eingeschränkt
werden darf. Vor allem dann nicht, wenn sich das Geäusserte
sachlich-kritisch mit der Materie befasst.
Daher haben wir den Spendenaufruf
von platzverweis.at unterstützt und etwas gespendet. Weil auch eine ausgewogene
Berichterstattung im Amateurfussball seinen Raum haben muss und es nicht geht,
dass sich Spieler, Trainer und Funktionäre vor der Kamera kein Statement mehr
abzugeben getrauen um nicht auch diszipliniert zu werden.
Wolfgang Prochaska ist ein
unbequemer und von uns auch nicht immer geliebter Trainer aber seine Meinung
hat Gewicht, seine Argumente sind schlüssig und vor allem zulässig.