Dr. Theodor Prinzing
Der mit dem sogenannten „Ersten
RAF-Prozess“ befasste Richter wurde zwischen 1923 und 1925 geboren,
nähere Angaben konnten nicht verifiziert werden. Als Richter war er zunächst an
der Jugendkammer des Landgerichtes Stuttgart beschäftigt, ehe er 1974 mit dem
Vorsitz im ersten grossen Prozess gegen die „Rote Armee Fraktion“ betraut
wurde. Zu dieser Zeit war er
Vorsitzender Richter im Senat 2 des Oberlandesgerichts Stuttgart. Er
leitete – von unzähligen Befangenheitsanträgen der Verteidigung, vor allem von
Dr. Otto Schily – behindert insgesamt 174 der 192 Prozesstage, ehe der 85.
Antrag endlich seine Ablösung brachte. Es sickerte durch, dass er Kontakt mit
dem Senat 3 (des Bundesgerichtshofes der für die Revision zuständigen Instanz)
über den Prozess hielt und die Verteidiger (es gab Wahl- und
Pflichtverteidiger) unterschiedlich einschätzte. Die (zunächst 4) RAF
Terroristen hatten nämlich um ein Scheitern des Verfahrens zu verhindern neben
ihren Wahlanwälten auch Pflichtverteidiger, von ihnen „Systemschweine“
bezeichnet zur Seite gestellt bekommen, die auf den Prozess so gut wie keinen
Einfluss nehmen durften. Einerseits weil sie von den Angeklagten abgelehnt
wurden andererseits weil deren Anträge von den Richtern nicht weiterbehandelt wurden.
Sein Nachfolger wurde der Beisitzende Richter Dr. Eberhard Foth. Dr. Prinzing
war auch für die Haftbedingungen der Gefangenen zuständig, ein weiteres
Reizthema zwischen den Angeklagten und deren Verteidiger einerseits und
Prinzing andererseits. Es sollen auch Abhöranlagen in die Besprechungszellen
eingebaut worden sein, mit denen die Strategien abgehört wurden. Obwohl dies
nie einwandfrei bewiesen werden konnte, gab es doch Anzeichen dafür, dass dies
zutraf, da vor der Verlegung der Gefangenen der Trakt (7. Stock in Stammheim)
umgebaut und mehrmals von BKA-Spezialisten sowie Leuten des BND besucht wurde.
In seinem Buch „Der Baader-Meinhof-Komplex“ stellte der Auto Stefan Aust dies
jedenfalls als Tatsache fest und schrieb sogar die Zeiträume hinein, in denen
abgehört worden sein sollte. Von seiten der Verteidigung wurde ihm auch der
Hungertod von Holger Meins, der am 9. November 1974 in Wittlich starb, zur Last
gelegt, da er auch für dessen Unterbringung verantwortlich war.
Um den Prozess überhaupt erst zu ermöglichen, hat die
Bundesregierung eine Reihe von Sondergesetzen eingeführt, die zum Teil gegen
das Grundgesetz der BRD waren bzw. es aushebelte. So war schon allein der
Verdacht – er musste nichteinmal gross belegt werden – dass man der RAF nahestand,
ihr angehört oder für sie Partei ergriff genug, Grund genug, von der
Hauptverhandlung ausgeschlossen zu werden. So wollte man verhindern, das
Sympathisanten dem Prozess beiwohnen konnten. Dies galt auch für Journalisten,
in deren Kreisen Ulrike Meinhof einige Anhänger hatte. Was aber für die
Zuschauer/Zuhörer galt, durfte auch auf die Angeklagten angewandt werden.
Sollte ihr persönlicher Zustand eine Verhandlungsfähigkeit ausschliessen,
konnte man den Prozess auch in deren Abwesenheit weiterführen – ein eklatanter
Verstoss bisher geltenden Rechtes wonach einem Angeklagten gestatt werden
musste, die gegen ihn geführte Verhandlung mitzumachen. Mit diesem Sondergesetz
war es auch Dr. Prinzing gestattet, die Angeklagten wann immer es ihm passte,
des Saales zu verweisen. Dies passierte in den 192 Prozesstagen sehr oft. Die
dritte Neuerung war, dass der Prozess IN einem Gefängnis und nicht – wie
normalerweise üblich, in einem Gerichtsgebäude stattfand. In Stammheim hat man
deswegen eine eigene „Mehrzweckhalle“ gebaut, in der die Verhandlung stattfand.
Seit Ende des Zweiten Weltkrieges war dies das erste Mal, dass so was auf
deutschem Boden stattfand.