Montag, 15. Juli 2013

Nürnberg 0 - Polizei 1

Suchaktion mit Herz: Dem Landgericht München genügt Flüsterpost als Durchsuchungsgrund - Schutz von Wohnungen verfällt immer mehr

 

Es war der 27. März 2012 als die Kriminalpolizei aus der Landeshauptstadt in Nürnberg für Recht und Ordnung sorgen wollte. Ausgestattet mit Beschlüssen des Amtsgerichts Münchens rückte sie in den Räumlichkeiten der "Banda di Amici" an sowie in einer Wohnung einer Führungsperson dieser Gruppe und durchsuchte diese nach dem Banner "Südkurve - Herz und Seele des Vereins". Gefunden wurde ein Transparent, allerdings mit der Aufschrift "Freiheit für Ultras."

Noch am selben Tage legte der von der Wohnungsdurchsuchung Betroffene durch seinen Anwalt gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein. Außerdem beantragte er festzustellen, dass auch die Art und Weise der Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei, denn ihm sei ein Durchsuchungsbeschluss mit der Aufschrift "ohne Gründe" überreicht worden. Dies sei unzulässig, so sein Anwalt, da der Betroffene an Ort und Stelle die Möglichkeit haben muss zu prüfen, was es mit dem Beschluss auf sich hat und worauf dieser sich stützt.

Nach weit über 12 Monaten Bearbeitungszeit und wiederholten Sachstandsanfragen des zuständigen RSH-Anwalts entschied nun das Landgericht München I. Auf die Qualität der Entscheidung hat sich die lange Wartezeit nicht erkennbar ausgewirkt. Wesentliche Gesichtspunkte des Falles berücksichtigt das Landgericht München I nicht, teilweise stellt es den Sachverhalt sogar falsch dar. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist ein weiterer Tiefpunkt in der Rechtsprechung zu Wohnungsdurchsuchungen. Aus dem Grundrecht des Schutzes der Wohnung und Privatsphäre ist in der Praxis längst eine Hürde geworden, die mittels inhaltsleerer Floskeln von jedem Amtsrichter leicht überwunden werden kann ("... Die Durchsuchung ist auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel besteht nicht" - Punkt, Unterschrift.)

Das Landgericht hielt zwar die Art und Weise der Durchsuchung für rechtswidrig. Es hätte kein Beschluss "ohne Gründe" ausgehändigt werden dürfen. Insoweit gab es der Beschwerde statt. Die eigentliche Durchsuchung sei jedoch gerechtfertigt gewesen, so das Landgericht. Es hätten Tatsachen vorgelegen, die die Annahme rechtfertigten, dass das Banner bei dem Wohnungsinhaber gefunden werden würde.

Tatsachen. Nur welche?

Der Sachverhalt ist mehr als überschaubar: Zwei Personen der Münchner Schickeria soll das Banner entwendet worden sein. Hiervon erfahren die Ermittlungsbehörden durch Bericht in Internet-Foren und erzwingen Aussagen der Zeugen. Angaben über Täter konnten sie nicht machen. Doch dann meldet sich bei dem Gruppenleiter der Staatsanwaltschaft eine namentlich nicht genannte Vertrauensperson. Der Staatsanwalt vertraut dieser, weil sie ihn bisher auch zuverlässig und zutreffend informiert habe. Genannt werden dürfe sein Name aber auf keinen Fall. Er befürchte Racheaktionen aus Ultraskreisen.

Wohlgemerkt: Es geht um die Entwendung einer Zaunfahne, nicht um Prostitution, Menschenhandel oder Mordserien. Der Vermerk des Staatsanwalts, der nach den Richtlinien gar nicht zuständig dafür war, dem Informanten Anonymität zuzusichern, enthält nicht etwa Wahrnehmungen des Informanten. Der wusste nämlich gar nichts. Der Informant berichtete vielmehr, was eine andere Person ihm erzählt habe. Das Landgericht bezeichnet diesen - nennen wir ihn: Dritten - sodann auch stets als "Augenzeuge". Ohne dass jemals geprüft worden wäre, ob es sich wirklich um einen Augenzeugen handelt.

Der Dritte jedenfalls soll, so sagt der Informant, das Banner gesehen haben. Es sei von der "Cosa Nostra", in deren Kreisen sich der Dritte bewege, an die "Banda di Amici" gegeben worden. "Dort habe er das Banner auch gesehen", heißt es in dem Aktenvermerk weiter. "Wo es sich jetzt befinde, wisse er nicht."

Die Staatsanwaltschaft ließ sich dann noch einen Polizeibericht über die Ultrasgruppen in Nürnberg kommen. Dort wird ausgeführt, wie diese strukturiert sind und welche Räumlichkeiten sie nutzen. Der sogenannte szenekundige Beamte schreibt, dass er es für unwahrscheinlich halte, dass das Banner in Privaträumen von Führungspersonen aufbewahrt werde, da man diese in den Ultraskreisen kenne.

Damit enden auch die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft, die daraufhin die beiden Durchsuchungsbeschlüsse für die Gruppenräumlichkeit und die Wohnung der Führungsperson beantragt. Wohlgemerkt als Durchsuchung bei einem nicht Verdächtigen. Bei diesem darf nach § 103 Strafprozessordnung nur durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der gesuchte Gegenstand befinde sich dort.

Und die lagen, so erläutert das Landgericht München I nun, doch erkennbar vor. Dass die Nürnberger Polizei es für unwahrscheinlich hält, dass das Banner in Privaträumen einer Führungsperson aufbewahrt werde, sei nicht zwingend. Vielmehr habe der "Augenzeuge" das Banner bei der Gruppe gesehen und angegeben, dass es sich dort befinde. Deshalb sei es naheliegend, bei der Führungsperson zu Hause zu suchen.

Die Begründung des Gerichts ist allerdings bereits der Sache nach falsch. Denn der Dritte hat angegeben "nicht" zu wissen, wo sich das Banner befindet. Der Schluss des Gerichts - Wenn sich in einer vereinsähnlichen Gruppe ein strafrechtlich relevanter Gegenstand befindet, darf jedenfalls bei den Führungspersonen durchsucht werden - führt zu einer Sippenhaft, die rechtsstaatlich mehr als bedenklich ist. Neben dem Grundrecht auf Schutz der Wohnung wird so auch das Grundrecht auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit massiv ausgehöhlt. Wer möchte da noch Führungsaufgaben übernehmen?

Keine Frage ist für das Landgericht auch, dass der Durchsuchungsbeschluss verhältnismäßig ist. Schließlich handele es sich bei dem Betroffenen um eine Führungsperson einer Ultrasgruppierung, da seien mildere Maßnahmen nicht erfolgsversprechend. Eine Begründung, die man sich auf der Zunge zergehen lassen muss. Gelten für Ultras andere Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe? Und wenn ja, welche? Dazu verhält sich der Beschluss freilich nicht.

Ohnehin überrascht die Entscheidung durch auffälliges Umschiffen gewichtiger juristischer Fragen. Das entscheidende Problem wird, obwohl es in der Beschwerdeschrift ausdrücklich gerügt wurde, gar nicht erst angesprochen. Nämlich dass der Informant des Staatsanwalts gar keine eigenen Wahrnehmungen berichtet hat. Er sei dem Staatsanwalt als zuverlässig bekannt, sagt das Landgericht dazu. Die Frage jedoch hätte lauten müssen: Wie zuverlässig ist eigentlich der Dritte? Um die Richtigkeit der Informationen des Dritten geht es in erster Linie. Wann hat er überhaupt die Wahrnehmungen gemacht? Was genau hat er beobachtet? Wer ist dieser Mensch überhaupt?

Nichts dazu wurde aufgeklärt. Es wurde noch nicht einmal versucht, den Dritten zu vernehmen. Dabei ist ein Zeuge im Ermittlungsverfahren nach den gesetzlichen Vorschriften vor Beginn einer Vernehmung über seine Wahrheitsplicht zu belehren. Und er kann sich strafbar machen, wenn er falsche Behauptungen aufstellt. Der Informanteninformant hat hier freilich nichts zu befürchten. Wenn Flüsterpost zum probaten Mittel für Durchsuchungsbeschlüsse dienen soll, ist dem Denuziantentum Tür und Tor geöffnet. Angaben völlig unbekannter Personen werden ungeprüft übernommen, niemand hat etwas zu befürchten, weil er gar nicht erst bekannt wird. Nicht einmal die Existenz des "Augenzeugen" muss geprüft werden.

Eine Auslegung des Begriffs "Tatsachen", bei der einem angst und bange wird. Da gegen den Beschluss keine Rechtsmittel gegeben sind, bleibt nur die Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht der Flüsterpost Einhalt gebietet. Gelegenheit hat es hierzu, da eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eingereicht wurde. Allerdings: Nach eigenen Angaben des Verfassungsgerichts haben nur 2,5 % der Beschwerden in Karlsruhe Erfolg.