Donnerstag, 12. März 2015

Aha

Neue Regeln bei Landfriedensbruch

Mit der Strafgesetzbuch-Reform soll es ab 1. Jänner 2016 neue Regeln beim Landfriedensbruch geben. Die Präzisierung des Paragrafen sieht laut ÖVP-Justizminister Wolfgang Brandstetter nur mehr schwere Beschädigung von Gegenständen vor.
Laut „Kurier“ sollen Sachbeschädigungen bei Demonstrationen durch die Reform nicht mehr als „schwere gemeinschaftliche Gewalt“ bestraft werden, sondern nur mehr als (zumindest) schwere Beschädigung von Gegenständen, die der Infrastruktur dienen. Zur Diskussion über den Paragrafen über Landfriedensbruch hatte unter anderem die Untersuchungshaft des Studenten Josef S. nach dessen Festnahme bei der Demonstration gegen den WKR-Ball 2014 geführt - mehr dazu inAkademikerball: Schuldspruch rechtskräftig (wien.ORF.at; 17.2.2015).

Einzeltaten statt globaler Verdacht

Josef S. würde nach der geplanten Regelung nicht mehr für sechs Monate in U-Haft genommen und zu einem Jahr teilbedingt verurteilt, weil er Mistkübel umgeschmissen und ein Polizeifahrzeug in Brand gesetzt haben soll. In diesen Fällen könne der Staatsanwalt die Teilnehmer nur nach den konkret nachweisbaren Einzeltaten (Sachbeschädigung, Körperverletzung) verfolgen, aber keinen globalen Verdacht darüberstülpen. Das sei der Justiz aber nach wie vor wichtig, um gegen gewaltbereite Gruppen vorgehen zu können, so Straf-Sektionschef Christian Pilnacek im „Kurier“.

Strengere Strafen für Gewalttäter

Das Justizministerium wird den Entwurf für das Strafgesetzbuch neu kommende Woche in Begutachtung geben. Er soll ab 1. Jänner 2016 mildere Strafen für Vermögensdelikte und strengere für Gewalt- und Sexualtäter bringen.
Ein konkreter Schritt dafür ist etwa - neben der Anhebung der Wertgrenzen - eine Neudefinition der „Gewerbsmäßigkeit“. Die Annahme, Ladendiebstähle dienten einem gewerbsmäßigen Einkommen, führt zu vielen strengen Verurteilungen. Künftig sollen U-Haft und Strafe bis zu drei Jahren nur mehr bei „Berufsmäßigkeit“ drohen: Wenn eine ähnliche Tat schon zwei Mal vorher begangen und ein „nicht unerhebliches Einkommen“ erzielt wurde.
Im Gegenzug wird z.B. die Höchststrafe für schwere Körperverletzung von drei auf fünf Jahre angehoben. Damit wird auch die neue „grob“ fahrlässige Tötung (z.B. wenn ein Alkolenker eine Familie tötet) bedroht.

Strafen für „Skimming“ und Nacktfotos

Einige Delikte werden neu ins StGB aufgenommen: „Skimming“ (Ausspähen und Kopieren von Kreditkarten), die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder die Verbreitung von Nacktfotos ohne Zustimmung der betroffenen Person im Internet werden unter Strafe gestellt. Strenger betraft werden soll Tierquälerei - mit bis zu zwei Jahren, auch um bestimmte Ermittlungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Stärker betont werden soll mit der Reform der Grundsatz der „Therapie statt Strafe“ für Drogensüchtige: Der Besitz von Kleinstmengen an Drogen nachweislich zum Eigengebrauch soll nicht mehr automatisch zur Strafanzeige führen, wenn der Betreffendemit den Gesundheitsbehörden kooperiert.