Montag, 15. März 2021

Hier noch mal die Trainingsbedingungen:

 (1) Regelungen für das gesamte Bundesgebiet (mit Ausnahme des Bundeslandes Vorarlberg)

(1.a) Trainingsbetrieb im Erwachsenenbereich

Auf folgende Arten kann der Trainingsbetrieb für Spieler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Sportstätten im Freien stattfinden:

  • Einzeltraining
  • Training eines Trainers mit einer Person – max. 2 Haushalte
  • Training eines Trainers mit mehreren Personen (max. bis zu drei Erwachsenen und sechs Minderjährigen, die allesamt im selben Haushalt leben müssen) - max. 2 Haushalte

Dabei müssen mindestens 20m2 pro Person zur Verfügung stehen und der Mindestabstand von 2m ist jederzeit einzuhalten.  Es darf aber zu keiner Interaktion mit anderen Pärchen/Feldern kommenda es zu keiner Durchmischung von Personengruppen kommen darf.

(1.b) Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendbereich

Im Kinder- und Jugendbereich (Spieler bis zum 18. Lebensjahr) dürfen – neben den in lit a. genannten Möglichkeiten – Trainingsgruppen zu Größen von max. 10 Kindern und Jugendlichen gebildet werden. Diese Gruppen dürfen von bis zu zwei volljährigen TrainerInnen oder BetreuerInnen betreut werden. Bei der Sportausübung ist, wie beim Betreten der Sportstätte, ein Mindestabstand von 2m einzuhalten. Bei der Sportausübung darf dieser Mindestabstand kurzfristig unterschritten werden. Aber die Ausübung von Fußballsport im Wettkampfformat ist unzulässig. Die Möglichkeit des Trainings im Kinder- und Jugendbereich in der beschriebenen Form gilt nur für den Freiluftbereich, nicht jedoch in geschlossenen Räumen (zB. einer Sporthalle udgl.).  An einer Sportstätte dürfen mehrere Gruppeneinheiten gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahl von 10 Spielern und 2 Trainern/Betreuern pro Gruppe nicht überschritten wird und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personengruppen ausgeschlossen werden kann und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Für TrainerInnen und BetreuerInnen gilt, dass sie sich spätestens einmal alle sieben Tage testen lassen müssen. Dies ist mittels Antigen-Test oder PCR-Test auch an den öffentlich befugten Stellen (Teststraße, Apotheke) möglich. Liegt dieser Nachweis der negativen Testung nicht vor, haben TrainerInnen und BetreuerInnen auch während der Trainingseinheit eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen. 

Um die Möglichkeit des Gruppentrainings in Anspruch nehmen zu können, ist die Ausarbeitung eines Präventionskonzepts notwendig. Ein Muster-Präventionskonzept haben wir ausgearbeitet und stellen wir auf unserer Webseite www.oefb.at bzw. auf den Webseiten der Landesverbände bereit. Außerdem gilt eine Registrierungspflicht für sämtliche Personen, die sich länger als 15 min auf der Sportstätte aufhalten. Von diesen ist der Vor- und Nachname sowie eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse zu erheben. Außerdem sind Datum und Uhrzeit der Trainingseinheit zu erfassen.

Aktuelles Update - Zusammenfassung der 4. Novelle - Wiener Fußball Verband (wfv.at)