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Verfassungsgerichtshof: Platzverbot für FPÖ-Gegner war rechtswidrig
Colette M. Schmidt
31. Juli 2015, 14:43
Nach Entscheidung zu blauer Kundgebung in Graz muss Polizei auch ihre Strategie für den WKR-Ball überdenken
Graz – Ein umstrittenes großräumiges Platzverbot, das die Polizei in Graz bei einer FPÖ-Wahlveranstaltung im November 2012 am Grazer Freiheitsplatz verhängt hatte, hat weitreichende Folgen. Denn der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschied nun, dass das Platzverbot, das in den letzten Jahren immer wieder angewandt wurde, um Gegendemonstranten von FPÖ-Veranstaltungen oder auch Pegida-Aufmärschen fernzuhalten, rechtswidrig ist.
Grazer Beschwerdeführer Anlass für VfGH-Entscheid
Die Prüfung der Verordnung regte der Grazer Anwalt Ronald Frühwirth an, nachdem der heute 30-jährige Grazer Philipp H. beim Landesverwaltungsgericht Steiermark mit einer Beschwerde 2013 abgeblitzt war. Der unbescholtene H. fühlte sich diskriminiert, weil man ihn am abgesperrten Freiheitsplatz, wo FPÖ-Stadtrat Mario Eustacchio und Parteichef Heinz-Christian Strache auftraten, nicht vorließ. Aufgrund der Verordnung musste Richter Erich Kundegraber die Beschwerde damals abweisen. Nach der neuen Rechtslage nach dem VfGH-Entscheid gab Kundegraber dem Beschwerdeführer nun recht.
Wie der STANDARD damals berichtete, waren auch Grünen-Mandatare, die sich die Kundgebung aus beruflichen Gründen ansehen wollten, nicht vorgelassen worden. Die Polizei begründete das Platzverbot damit, dass Gewaltausschreitungen zu befürchten seien. Nur Menschen, von denen Gewalt ausgehen könnte, seien nicht vorgelassen worden.
Die Nationalratsabgeordnete Judith Schwentner und der damalige burgenländische Landtagsabgeordnete und heutige EU-Parlamentarier Michel Reimon sind jedoch nicht als gewalttätig bekannt. Reimon wurde, obwohl er sich als Mandatar ausgewiesen hatte, mit Körpergewalt am Betreten des Platzes gehindert. Erst später ließ man ihn durch. Besonders pikant: Videos beweisen, dass die Polizei bei der Auswahl derer, die vorgelassen wurden, dem Kopfnicken von der FPÖ angeheuerter Männer gehorchte.
Nur als Pufferzone erlaubt
"Das alles hat den Richter aber nicht einmal interessiert", erzählt Rechtsanwalt Frühwirth am Freitag dem STANDARD, "denn die ganze Verordnung war hier sowieso schon rechtswidrig".
Ein Platzverbot zu verhängen habe nämlich laut dem Gesetz nur einen Zweck: die Errichtung einer Pufferzone zwischen Demonstranten und Gegendemonstranten, um beide voneinander fernzuhalten. Am Veranstaltungsort einer öffentlichen Kundgebung selbst kann aber kein Platzverbot verhängt werden.
In der VfGH-Entscheidung heißt es dazu: Das Gesetz erlaube "nicht, ein Platzverbot genau an dem Ort, an dem die (allenfalls zu schützende) Versammlung selbst stattfindet, zu verhängen".
"Wir waren die ersten, die das Platzverbot als solches angefochten haben", betont Frühwirth, "nun wird sich die Polizei auch bei Veranstaltungen wie dem Akademiker-Ball etwas Neues einfallen lassen müssen. Man kann nicht einfach verbieten, dass Menschen im öffentlichen Raum demonstrieren. Das gehört in einer Demokratie nun mal dazu."
Gegen etwaige Gewalttäter vorzugehen, dafür hätten die Beamten ohnehin genug andere rechtliche Handhabe.
Ministerium: Aktuelle Judikatur berücksichtigen
Seitens des Innenministeriums hieß es am Freitag, das der Erkenntnis des VfGH "natürlich zur Kenntnis zu nehmen" sei. "Die Sicherheitsbehörden müssen bei jeder Verhängung eines Platzverbotes die aktuelle Judikatur berücksichtigen", sagte Ministeriumssprecher Karlheinz Grundböck zum STANDARD. (Colette M. Schmidt, 31.7.2015)
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