An Herrn Facebook-Bürgerkanzlident und Volkshetzer Heinz-Christian Strache:
Ich muss Sie, der Sie immer wieder darauf pochen, dass sich Asylwerber und Asylberechtigte sowie subsidiär Schutzberechtigte (von Ihnen und ihresgleichen fast ausschließlich fälschlich als ASYLANTEN und Wirtschaftsflüchtlinge tituliert) an die bei uns geltenden Gesetze zu halten haben, darauf hinweisen, dass auch Sie und ...Ihresgleichen an diese Gesetze zu halten haben!
Oder sind ihre wirtschaftsflüchtigen Großeltern besser als hier seit Generationen ansässige Österreicher? Dann hat sich ihre Familie scheinbar nie integriert und auch Sie scheinen sich als Wirtschaftsflüchtling in 3. Generation nicht integrieren zu wollen!
Denn es gibt bei uns in Österreich ein allgemein gültiges Asylgesetz in der Fassung von 2005.
Dieses besagt wie folgt:
Ist Österreich zuständig, so wird inhaltlich geprüft, ob Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen (Furcht vor Verfolgung aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Ist diese Furcht vor Verfolgung glaubhaft und liegen keine Asylausschlussgründe der Flüchtlingskonvention (z.B. besonders schwere Verbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit) oder eine innerstaatliche Fluchtalternative vor, so wird dem Antrag stattgegeben und der Status des Asylberechtigten (Flüchtlingsstatus) zuerkannt (§ 3 AsylG 2005).
Liegen die Voraussetzungen zur Asylgewährung nicht vor, so wird geprüft, ob ein Refoulement-Verbot (Unzulässigkeit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung, Überstellung) vorliegt. Ein Refoulement ist nicht zulässig, wenn eine Außerlandesschaffung die reale Gefahr (real risk) der Verletzung der Art. 2 (Recht auf Leben) oder Art. 3 (Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention oder eine für ihn als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesen Fällen wird subsidiärer Schutz (Refoulementschutz, Abschiebeschutz) zuerkannt (§ 8 AsylG 2005). Diese gilt für ein Jahr und wird verlängert, solange die Schutzgründe vorliegen.
Wenn hingegen Sie und Ihresgleichen gegen Flüchtlinge egal welcher Herkunft Hetze betreiben und mit niederen Beweggründen auf Stimmenfang gehen indem Sie und / oder Ihre Partei und / oder Ihre Fans diese Flüchtlinge allgemein als Wilde, Terroristen, Vergewaltiger usw. pauschal verunglimpfen, dann machen Sie sich strafbar.
Ebenso machen Sie sich strafbar, wenn sie bewußt Lügen in ihrem Profil verbreiten, welche einer breiten Masse zugänglich sind und großteils sogar von Anhängern ihrer faschistisch-nationalen Ideologie geteilt und weiterverbreitet werden.
Ich erinnere Sie an ihren Beitrag vom angeblichen Sturm einer Horde von Asylanten auf Billa oder Hofer-Filiale in Wien. Dies wurde sowohl von Hofer, Billa als auch sogar von der Polizei dementiert.
Nachdem Sie ihren geschmacklosen Beitrag still und heimlich gellöscht hatten wurden Sie tags darauf in ihrem Profil in einem anderen Beitrag darauf angeschrieben und Ihr widerlicher Kommentar darauf war "aber das Einkaufshaus wurde gestürmt - informieren sie sich!"
Ich fordere Sie auf, sich einmal die folgenden Paragraphen unseres Strafgesetzbuches zu Gemüte zu führen:
§ 276 StGB Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte
(1) Wer ein Gerücht, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß es falsch ist, und das geeignet ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat
eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens, eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 283 StGB Verhetzung
(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.
INTEGRIEREN SIE SICH ENDLICH - ansonsten sollte man Sie in ihre eigentliche Heimat ihrer Großeltern abschieben...
Ihre sogenannte Volkstreue und Heimatliebe ist nichts als berechnender Populismus, ihre Politik ist genauso menschenverachtend wie die Politik in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts!
Und dass Sie stolz sind auf ihren Wiener Vizebürgermeister Johann Gudenus, welcher gerne Worte wie Umvolkung in den Mund nimmt beweist dass Sie sind, was Sie sind:
EIN RECHTER FASCHISTISCHER VOLKSHETZER GENAU WIE ES EIN ADOLF HILTER WAR!
Ich hoffe, dass das Volk Ihnen und Ihren Volksgenossen nie die Macht gibt, die Sie gerne hätten - ich habe Angst vor einem neuen Austrofaschismus!
Ich muss Sie, der Sie immer wieder darauf pochen, dass sich Asylwerber und Asylberechtigte sowie subsidiär Schutzberechtigte (von Ihnen und ihresgleichen fast ausschließlich fälschlich als ASYLANTEN und Wirtschaftsflüchtlinge tituliert) an die bei uns geltenden Gesetze zu halten haben, darauf hinweisen, dass auch Sie und ...Ihresgleichen an diese Gesetze zu halten haben!
Oder sind ihre wirtschaftsflüchtigen Großeltern besser als hier seit Generationen ansässige Österreicher? Dann hat sich ihre Familie scheinbar nie integriert und auch Sie scheinen sich als Wirtschaftsflüchtling in 3. Generation nicht integrieren zu wollen!
Denn es gibt bei uns in Österreich ein allgemein gültiges Asylgesetz in der Fassung von 2005.
Dieses besagt wie folgt:
Ist Österreich zuständig, so wird inhaltlich geprüft, ob Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen (Furcht vor Verfolgung aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Ist diese Furcht vor Verfolgung glaubhaft und liegen keine Asylausschlussgründe der Flüchtlingskonvention (z.B. besonders schwere Verbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit) oder eine innerstaatliche Fluchtalternative vor, so wird dem Antrag stattgegeben und der Status des Asylberechtigten (Flüchtlingsstatus) zuerkannt (§ 3 AsylG 2005).
Liegen die Voraussetzungen zur Asylgewährung nicht vor, so wird geprüft, ob ein Refoulement-Verbot (Unzulässigkeit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung, Überstellung) vorliegt. Ein Refoulement ist nicht zulässig, wenn eine Außerlandesschaffung die reale Gefahr (real risk) der Verletzung der Art. 2 (Recht auf Leben) oder Art. 3 (Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention oder eine für ihn als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesen Fällen wird subsidiärer Schutz (Refoulementschutz, Abschiebeschutz) zuerkannt (§ 8 AsylG 2005). Diese gilt für ein Jahr und wird verlängert, solange die Schutzgründe vorliegen.
Wenn hingegen Sie und Ihresgleichen gegen Flüchtlinge egal welcher Herkunft Hetze betreiben und mit niederen Beweggründen auf Stimmenfang gehen indem Sie und / oder Ihre Partei und / oder Ihre Fans diese Flüchtlinge allgemein als Wilde, Terroristen, Vergewaltiger usw. pauschal verunglimpfen, dann machen Sie sich strafbar.
Ebenso machen Sie sich strafbar, wenn sie bewußt Lügen in ihrem Profil verbreiten, welche einer breiten Masse zugänglich sind und großteils sogar von Anhängern ihrer faschistisch-nationalen Ideologie geteilt und weiterverbreitet werden.
Ich erinnere Sie an ihren Beitrag vom angeblichen Sturm einer Horde von Asylanten auf Billa oder Hofer-Filiale in Wien. Dies wurde sowohl von Hofer, Billa als auch sogar von der Polizei dementiert.
Nachdem Sie ihren geschmacklosen Beitrag still und heimlich gellöscht hatten wurden Sie tags darauf in ihrem Profil in einem anderen Beitrag darauf angeschrieben und Ihr widerlicher Kommentar darauf war "aber das Einkaufshaus wurde gestürmt - informieren sie sich!"
Ich fordere Sie auf, sich einmal die folgenden Paragraphen unseres Strafgesetzbuches zu Gemüte zu führen:
§ 276 StGB Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte
(1) Wer ein Gerücht, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß es falsch ist, und das geeignet ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat
eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens, eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 283 StGB Verhetzung
(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.
INTEGRIEREN SIE SICH ENDLICH - ansonsten sollte man Sie in ihre eigentliche Heimat ihrer Großeltern abschieben...
Ihre sogenannte Volkstreue und Heimatliebe ist nichts als berechnender Populismus, ihre Politik ist genauso menschenverachtend wie die Politik in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts!
Und dass Sie stolz sind auf ihren Wiener Vizebürgermeister Johann Gudenus, welcher gerne Worte wie Umvolkung in den Mund nimmt beweist dass Sie sind, was Sie sind:
EIN RECHTER FASCHISTISCHER VOLKSHETZER GENAU WIE ES EIN ADOLF HILTER WAR!
Ich hoffe, dass das Volk Ihnen und Ihren Volksgenossen nie die Macht gibt, die Sie gerne hätten - ich habe Angst vor einem neuen Austrofaschismus!