Sonntag, 25. Oktober 2020

Favoritner AC versus Union Mauer

  Es wird mühsam

 

Heute fand das erste FAVAC Heimspiel unter den neuen, verschärften Covid-19 Regeln statt. Keiner kennt sich mehr aus. Mitte der Woche wurden die neuen Verordnungen mündlich – Pressekonferenzen sollen sich ja bestens dafür eignen wenn man sich gerne reden hört – bekanntgegeben. Keine Kantine, wenn keine Sitzplätze nur 12 Personen draussen (drinnen sogar nur 6, macht den landläufigen Begriff „Kammerspiele“ zu einem richtigen), Maskenpflicht während des Spieles am vom Ordner zugewiesenen Sitzplatz.

Zwei Verbände zogen ihre Konsequenzen daraus und stellten den Spielbetrieb am Donnerstag ein. Am Freitag dann die Rechtsmeinung des Verbandes und des ÖFB, wonach bei Veranstaltungen über drei Stunden (das ist im Unterhaus mit den Partien KM und U 23 immer der Fall) gelten die normalen Regelungen für die Gastro. Also Bappnwindl bis zum Platz, sechs Personen pro Tisch, Konsumation erlaubt. Sitzplätze obligat, will man mehr als 12 Personen als Zuschauer am Platz haben, bis 250 Personen ist die Veranstaltung anzuzuzeigen, darüber von der Behörde zu genehmigen. Also kann man am FAVAC Platz, der ja mehrere Hundert nummerierte Sitzplätze hat (gut sie sind nicht der Reihe nach nummeriert, sondern irgendwie aber trotzdem) und einer Terrasse mit Kantinenaussenbetrieb, spielen. Die Frage bis zuletzt war: gilt die Terrasse jetzt als Kantine oder als Tribüne. 

Nach kurzem Nachdenken - Sinnvolles bekommt man ja vom Herrn Sportminister (Bogenschiessen, Reiten, Segelfliegen), vom Herren "Ich bin außen schön und Innen Minister" oder der Frau "Wir müssen den Tourismus im Land" sowie dem Meidlinger aus Niederösterreich, siehe auch den lustigen, trotzdem informativen neuen Wiki-Eintrag  https://de.wikipedia.org/wiki/Meidling_(Gemeinde_Paudorf) nicht zu hören, da wird nur mit Zahlen jongliert und gute Ratschläge verteilt - zu hören wurde die Terrasse messerscharf als Außenkantine identifiziert. Eine Ausschank, Sitzbänke mit Tischen - passt. 

Also setzen wir uns dort hin, weil bei Tisch ja die Maske abgenommen werden kann. Ob es funktioniert hat bzw. die Idee des Verbandes wohlwollend aufgenommen wurde, werden wir nach der nächsten Pressekonferenz wissen. Bis dahin gilt für uns: Ab 3 Stunden Konsumation erlaubt. 

Stehplätze sind nicht erlaubt, damit ist unser traditioneller Block hinter dem Tor fürs erste mal Geschichte. Also Singen im Sitzen. Funktioniert bei uns noch, in Deutschland ist das ja regional unterschiedlich und verboten. Macht aber keinen Spaß. 

Das übertrug sich auch aufs Spiel, die Union gewann 4-1, weil sie in der ersten Halbzeit ausgeschlafener war und in der zweiten Halbzeit Glück hatte, dass unsere Stürmer nicht trafen. Ein gebrauchter Tag. 


Ich hoffe natürlich, das wir diese Pandemie irgendwann mal in den Griff bekommen und dass es möglichst wenige Opfer gibt, die Risikogruppen müssen geschützt werden, keine Diskussion, aber bitte: machts endlich einen gscheiden Job da oben, ihr Herrn und Damen MinisterInnen und lasst euch nicht von einem Ministranten vorführen. Oder von der Wirtschaft oder so.
 





Freitag, 23. Oktober 2020

Weil sich jeder "auskennt" hier noch eine Interpretation

 

Publiziert von Bernhard Schiesser am 23. Okt. 2020

Bei Veranstaltungen, die länger als drei Stunden dauern bzw. bei denen es „üblich ist“, dass es Verpflegung gibt, soll das auch weiter so bleiben. Der ÖFB interpretiert den neuen Verordnungstext der Bundesregierung jedenfalls so, will bei diesem Thema noch vertiefend für Klarheit sorgen. Das absolut letzte Wort hätten aber wie immer die lokalen Behörden.

Das Wirrwarr um die neue Verordnung der Bundesregierung sorgte im Fußball für Entrüstung, Verärgerung und vor allem Verunsicherung. Tagelang war nicht klar, was jetzt ab heute, Freitag, wirklich gelten wird. Am Donnerstagabend kam der lang ersehnte Verordnungstext endlich. Und er war bei weitem nicht so schlimm wie befürchtet.

Nicht einmal das Verbot der Versorgung mit Speisen und Getränken – eine Art Damokles-Schwert für die Fußball-Szene – soll jetzt kommen. Der Verordnungstext lässt nämlich Schlupflöcher, die dem Fußball helfen könnten. Dauert eine Veranstaltung nämlich länger als drei Stunden – was Fußballveranstaltungen mit Reserve- und Kampfmannschaftsspiel tun – dann dürfen weiter Bier und Wurstsemmeln über die Bud’l gehen.  Ebenfalls ausgenommen vom Verköstigungsverbot sind Veranstaltungen, bei denen es „üblich ist“, dass es Speisen und Getränke gibt. „Wir meinen, dass im Fußball beides der Fall ist“, interpretiert ÖFB-Geschäftsführer Thomas Hollerer die Verordnung, der auch ankündigt, dass man sich weiter bemühen werde gemeinsam mit den Ministerien für Klarheit in dieser Frage zu sorgen. Letzte Instanz sei aber in solchen Fragen ohnehin immer die lokale Verwaltungsbehörde, also die jeweilige Bezirkshauptmannschaft, die ihren Daumen entweder hebt oder senkt.

VERPFLICHTENDES PRÄVENTIONSKONZEPT

Was noch neu ist? Fußballspiele müssen künftig bei der BH gemeldet werden. Spiele mit Zuschauern müssen mit einem Präventionskonzept abgesichert werden. „Der administrative Aufwand ist mehr geworden“, gesteht Hollerer ein. Nicht so für die meisten Vereine in Niederösterreich. Bis auf die Bezirke Hollabrunn, Horn und Scheibbs leuchten in allen Landesteilen die Corona-Ampeln zumindest „orange“. Und dort untersagt wiederum die NÖ-Landesregierung Zuschauer bei Sportveranstaltungen. Übrigens: Da am Montag Nationalfeiertag ist, gelten die neuen Ampelschaltungen erst mit Dienstag. Heißt im Klartext, dass auch in jenen Bezirken noch vor Zuschauern gespielt werden darf, in denen die Ampel bis Freitag noch zumindest gelb leuchtete.

ZOGEN BURGENLÄNDER REISSLEINE ZU FRÜH

Die neue Verordnung der Bundesregierung wiederum gilt, ob der verzögerten Veröffentlichung, jetzt doch nicht wie angekündigt seit Freitag, 0 Uhr, sondern erst ab Sonntag, 0 Uhr. Der Schaden war da aber etwa im Burgenland bereits angerichtet. Die Landesregierung verordnete nämlich, dass mit dem Amateurfußball vorerst Schluss sei. Der burgenländische Fußballverband setzte daraufhin noch am Donnerstag den Spielbetrieb aus. Wohl aber noch im Glauben, dass die Kantinen geschlossen zu halten seien. Der Schaden war da also bereits angerichtet.

KEINE MASKENPFLICHT FÜR FUSSBALLE

Skurrile Nebengeschichte und Indiz dafür, wie groß die Verunsicherung bei den Menschen mittlerweile ist: Tagelang kursierte das Gerücht, dass Fußballer künftig mit Masken zu spielen haben. Befeuert wurde das auch durch einige Medienberichte. „Habe ich auch gelesen, ist aber ein absoluter Blödsinn“, stellt Hollerer klar.


http://meinfussball.at/Aktuelle-Top-Stories/OeFB-Interpretation-Kantinen-duerfen-offen-bleiben.html


Anmerkung: das ist keine offizielle ÖFB Seite, von der dieser Artikel kommt. Er KANN, muss aber nicht stimmen.

Update Salzburg: Spielbetrieb ausgesetzt.

 

GESAMTER FUSSBALL-SPIELBETRIEB IM SFV AB SOFORT AUSGESETZ

In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen und in Abstimmung mit dem Land Salzburg wird der gesamte Spielbetrieb im Bereich des Salzburger Fußballverbandes mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres ausgesetzt.

Betroffen davon sind alle Meisterschafts- und Freundschaftsspiele sowie Turniere im Erwachsenenbereich, im Jugend- und im Kinderfußball.

In den Bezirken Salzburg-Umgebung (Flachgau), Hallein (Tennengau), St. Johann (Pongau) und Zell am See (Pinzgau) besteht gemäß der am 23.10.2020 Mittag veröffentlichten Verordnung des Landes Salzburg mit 24.10.2020, 00:00 Uhr ein komplettes Veranstaltungsverbot, somit sind Trainings in diesen Bezirken ebenfalls nicht zulässig.

Bereits vorab möchten wir mitteilen, dass im Laufe der kommenden Woche die Verantwortlichen des SFV die wiederum komplett neue Situation aufarbeiten und weitere Entscheidungen im Sinne des Fußballsports treffen werden.

Wir werden Sie wie gehabt auf dem Laufenden halten.

https://www.sfv.at/News/Gesamter-Fussball-Spielbetrieb-im-SFV-ab-sofort-ausgesetzt.html

Der Spielbetrieb in den Bundesländern: OÖ und Steiermark

In beiden Verbänden gibt es noch keine aktuellen neuen Verordnungen, die letzte Verordnung des OÖ Verbandes, die auffindbar ist, ist vom März bzw. die Lockerungen vom September, beim Steirischen Verband ist der Status Quo zu finden. 

Das bedeutet, dass in zwei Verbänden, dem Burgenland und Tirol der Spielbetrieb ausgesetzt ist, in anderen wird entweder ohne Zuseher bzw. ohne Kantinenöffnungen gespielt. Wie lange das noch so sein wird, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. 

Hoffen wir das Beste. 

Spielbetrieb in den Bundesländern: Salzburg

 

COVID-MASSNAHMENVERSCHÄRFUNG - AUSWIRKUNGEN AUF SFV-SPIELBETRIEB (20.10.2020

Übersicht der Auswirkungen der am 19.10.2020 von der Bundesregierung angekündigten zusätzlichen Maßnahmen auf den Spielbetrieb des SFV. Zu beachten ist, dass es sich dabei um Ankündigungen handelt. Bezüglich der endgültigen Detailregelungen ist die Verordnung abzuwarten.

Gemäß den derzeit gültigen Maßnahmen und den angekündigten Maßnahmen wird für Veranstaltungen ab Freitag, 23.10.2020 - mit Ausnahme im politischen Bezirk Hallein (Tennengau) – voraussichtich Folgendes gelten:

  • Fußballtrainings und Fußballspiele sind weiterhin zulässig
  • Allen Zuschauern müssen Sitzplätze zugewiesen werden – Stehplätze sind nicht erlaubt
  • Alle Zuschauer müssen für die gesamten Dauer der Veranstaltung einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Veranstaltungen mit mehr als 6 Zuschauern (indoor) bzw. mehr als 12 Zuschauern (outdoor) müssen dem Gesundheitsamt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat der Stadt Salzburg) angezeigt werden (= Information über die Abhaltung der Veranstaltung: wo – wann –  was).
    Anm.: Alle Spiele des kommenden Wochenendes, bei denen mehr als 6 bzw. 12 Zuschauer teilnehmen, werden durch die veranstaltenden Vereine selbständig dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen sein.
    Wir arbeiten an einer Automatisierung dieser Anzeigen über die Fußball-Online-Anwendung, die Softwarelösung wird jedoch frühestens ab der zweiten Hälfte der KW44 zur Verfügung stehen.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauern ist ein CoViD-Beauftragter zu bestellen und ein CoViD-Präventionskonzept gem. § 10 (5) der CoViD Maßnahmenverordnung umzusetzen.
  • Veranstaltungen mit mehr als 250 Zuschauern bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
  • Die zur Durchführung einer Veranstaltung notwendigen Personen (Spieler, Trainer, Betreuer, Ordner, Kassier, Veranstaltungsleiter, …) zählen nicht als Zuschauer.
    Ad Status von Erziehungsberechtigten von minderjährigen am Spiel beteiligten Aktiven: Ob diese dem Zuschauerkontingent zugerechnet werden müssen oder nicht, wurde noch nicht ausgeführt, eine Klärung ist noch ausständig. Im Zweifelsfalle empfehlen wir bis zu einer endgültigen Klärung entsprechende Kapazitäten im Zuschauerkontingent frei zu halten.
  • Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist bei diesen Veranstaltungen untersagt.
  • Der SFV empfiehlt, die bisher auf freiwilliger Basis durchführbare Registrierung  von Veranstaltungsteilnehmern im Sinne der besseren Nachvollziehbarkeit im Falle einer Infektion weiterhin vorzunehmen.

Im Bezirk Hallein (Tennengau) besteht bis zum zeitlichen Ablauf oder Widerruf das Veranstaltungsverbot gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16.10.2020 (Inkrafttreten mit 17.10.2020).


https://www.sfv.at/News/CoViD-Massnahmenverschaerfung-Auswirkungen-auf-SFV-Spielbetrieb-20-10-2020-.html

Spielbetrieb in den Bundesländern: Vorarlberg

 BESCHLUSS DES VFV-PRÄSIDIUMS

Publiziert durch Nina Rasdeuschek am 22. Okt. 2020

Das Präsidium des Vorarlberger Fußballverbandes hat heute in Absprache mit dem Spielausschuss für Kampfmannschaften den Beschluss gefasst, dass die noch im Herbst geplanten, vorgezogenen Spiele der Frühjahrsmeisterschaft, nicht mehr gespielt werden und im Frühjahr zur Austragung kommen.

Die Herbstmeisterschaft wird allerdings, trotz der derzeitigen Situation, zu Ende gespielt. Ziel ist es, dass zumindest die Hinrunde fertig gespielt wird, sollte es dann unter Umständen wieder zu einem Meisterschaftsabbruch kommen. Dann wäre es auch möglich, eine sportlich faire Wertung zu erstellen (jeder hat zumindest einmal gegen jeden gespielt).

Gemäß „§ 13a Abbruch und Wertung von abgebrochenen Meisterschaftsbewerben“ der ÖFB-Meisterschaftsregeln wäre dies auch rechtlich möglich. Es würde dann nur Aufsteiger, jedoch keine Absteiger geben.

Hier gelangen Sie zu den Spielplänen:

Eliteliga Vorarlberg

Vorarlbergliga

Landesliga

1. Landesklasse

2. Landesklasse

3. Landesklasse

4. Landesklasse

Für die 5. Landesklassen gibt es keine Änderungen.

Bezüglich der ab Freitag in Kraft tretenden neuen COVID-19 Maßnahmen müssen wir Euch (trotz gegenteiligen Medienberichten) mitteilen, dass der Verordnungstext (nach Rückfrage mit dem Land Vorarlberg) auch dort noch nicht vorliegt und deshalb auch noch keine Aussendung an die Vereine möglich ist. Wir hoffen jedenfalls, dass wir Euch die konkreten Maßnahmen morgen im Laufe des Vormittags zukommen lassen können.

Die in der PK des Bundeskanzlers vom Montag erwähnte Anzeigepflicht von Sportveranstaltungen (Outdoor) mit mehr als 12 Zuschauern werden wir für alle Vereine zusammen erledigen. Das Fußball-Online-System wird automatisiert, täglich eine aktuelle Liste der stattfindenden Meisterschaftsspiele und Turniere an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft senden. Die Vereine haben hier keine Arbeit mehr. Zusätzliche Vereinsveranstaltungen mit mehr als 12 Personen (Outdoor) sind aber trotzdem vom Verein selbständig anzuzeigen.

Sollten jedoch Veranstaltungen mit mehr als 250 Zuschauern (mit zugewiesenen Sitzplätzen) durchgeführt werden, ist nach wie vor ein Ansuchen an die jeweilige BH zu stellen. Es muss dann ein COVID-19-Präventionskonzept vorhanden sein bzw. auch ein COVID-19-Beauftragter vorhanden sein.

Inanspruchnahme des NPO Hilfsfond:

Wir möchten alle Vereine nochmals auf die Möglichkeit hinweisen, finanzielle Unterstützung für Covid-19 bedingte Einnahmenausfälle aus dem NPO Hilfsfond beantragen zu können! Die finanzielle Hilfestellung für die Vereine

über diesen Hilfsfond erfolgt so rasch und unbürokratisch wie möglich. Hier sind Ansuchen vorerst bis 31.12.2020 möglich. Eine Verlängerung seitens der Bundesregierung ist aber auch hier angedacht.

Detaillierte Informationen: www.npo-fonds.at

Zudem hat das Land Vorarlberg auch einen Sporthärtefond eingerichtet. Genaue Informationen erhaltet Ihr hier bei der Sportabteilung des Landes Vorarlberg.

Link: https://vorarlberg.at/web/land-vorarlberg/contentdetailseite/-/asset_publisher/qA6AJ38txu0k/content/covid-19-spotfoerderung?article_id=653048

Bitte unbedingt diese Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Gelder sind vorhanden.

Abschließend darf ich alle nochmals ersuchen, die von den Behörden angeordneten Maßnahmen zu befolgen. Nur so kann bald wieder eine Normalität (auch im Fußball) eintreten und alle dann auch wieder spannende Fußballspiele mit Zuschauern (ohne Beschränkungen) und Bewirtung genießen dürfen.

Für weitere Fragen steht Euch die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

https://vfv.at/Inhalte/Beschluss-des-VFV-Praesidiums.html

Spielbetrieb in den Bundesländern: Tirol

 


In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen haben der ÖFB und die Landesverbände die Entscheidung getroffen, ihren gesamten Spielbetrieb ab sofort bis auf weiteres auszusetzen. Betroffen davon sind alle Spiele mit Ausnahme jener der Fußball-Bundesliga der Männer sowie der Nationalteams.

Dies gilt auch für sämtliche Freundschaftsspiele.


Die Durchführung von Trainings obliegt den Vereinen.

Den aktuellen Empfehlungen der Bundesregierung folgend und zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit Covid-19 hat der TFV seit gestern den Trainingsbetrieb in den Talenteeinrichtungen LAZ Vorstufe, LAZ, Landesauswahlen (Mädels und Jungs) und Fußballakademie bis auf weiteres eingestellt.


„Mit dieser Maßnahme möchte der österreichische Fußball seiner Verantwortung als größter Sport-Fachverband des Landes nachkommen und seinen Beitrag im Sinne der Gesellschaft und der Gesundheit aller Menschen in unserem Land leisten. Wir hoffen, dass wir den Spielbetrieb bald wieder aufnehmen können, aber außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen“, so ÖFB-Präsident Dr. Leo Windtner.

Der ÖFB hat auf seiner Website unter www.oefb.at/corona einen Liveticker mit den aktuellsten Meldungen zu COVID-19 im heimischen Fußball eingerichtet.

"Die Absage aller Spiele erfolgt im Online System zentral über den ÖFB"

https://www.tfv.at/Portal/Gesamter-Spielbetrieb-ab-sofort-ausgesetzt.html

Spielbetrieb in den Bundesländern: Kärnten

In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen haben sich der ÖFB und die Landesverbände auf folgende Maßnahmen und Vorgehensweisen verständigt:

 

Nachwuchsspielbetrieb:

Der gesamte Nachwuchsspielbetrieb (alle Spiele inkl. Freundschaftsspiele bzw. Turniere) wird ab sofort bis auf weiteres ausgesetzt. Dies gilt für Nachwuchsmeisterschaften sowie für alle über den ÖFB abgewickelten bzw. besetzten Nachwuchsspiele.

 

KM- und Challengespielbetrieb:

Der Kampfmannschafts- und Challengespielbetrieb (alle Spiele inklusive Freundschaftsspiele bzw. Turniere) wird ebenfalls ab sofort bis auf weiteres ausgesetzt. Dies gilt für alle Meisterschaften ab der 3. Leistungsstufe.

 

Villacher-Bier/KFV-Cup

Um eine mögliche Terminflexibilität für die Meisterschaftsspiele zu gewährleisten, wird die weitere Durchführung des KFV-Cup ´s abgesagt. 

 

Trainingseinheiten und Freundschaftsspiele:

Der KFV empfiehlt in konsequenter Umsetzung aller getroffenen Maßnahmen keine Trainingseinheiten und Freundschaftsspiele durchzuführen. Ab sofort werden auch die Trainings in den Landesausbildungszentren – und KFV-Auswahlen, sowie die Trainings in den KFV-Projekten (Soccer2Kids, Bezirkstrainings Mädchen) ausgesetzt.

 

Über aktuelle Entwicklungen werden wir Sie umgehend laufend informieren.

https://www.kfv-fussball.at/Portal/Corona-Virus-Massnahmen-und-Vorgehensweise.html

Die tatsächliche Verordnung des Sozialministeriums, die ab SONNTAG, den 25. Oktober, NULL UHR gilt:

 

Neue COVID-19-Maßnahmen Verordnung erlassen

In sieben konkreten Schwerpunkten hat das Gesundheitsministerium nach Regierungsabstimmung nun die am Montag von der Bundesregierung präsentierten neuen Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus rechtlich verankert.

Gesundheitsminister Rudi Anschober: „Während in einigen europäischen Ländern mittlerweile Teil-Lockdowns verhängt wurden, will Österreich mit aller Kraft einen Lockdown vermeiden. Wir setzen dabei auf verschärfte, bundesweite Schutzmaßnahmen, auf Zusatzmaßnahmen in den Regionen mit erhöhtem Risiko, auf eine breite Unterstützung der Bevölkerung, auf die Basismaßnahmen wie Hygiene, Mindestabstand und MNS sowie auf die Verwendung der Stopp-Corona-App. Mit den neuen Maßnahmen, die am Montag angekündigt wurden und am Sonntag, dem 25. Oktober, um 00:00 Uhr, rechtskräftig sind, setzen wir punktgenau bei den derzeit häufigsten Ansteckungsursachen an. Wir wissen: Eine Verringerung der Kontakte um ein Drittel halbiert das Ansteckungsrisiko.“ 

Inkrafttreten der Regelungen

Die Regelungen treten mit Sonntag, 25. Oktober 2020, 00:00 Uhr, in Kraft.

Jene Bestimmungen, die auf die Bestellung von COVID-19-Beauftragten, Präventionskonzepte und die Anzeigepflicht von Veranstaltungen abstellen, sind ab 1. November 2020 rechtskräftig.

Das Aus für die Gesichtsvisiere kommt nach einer zweiwöchigen Übergangsfrist mit 7. November 2020.

Die Novelle der Covid-19-Verordnung ist hier abrufbar. 

Schutz durch mehr und besseren MNS

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (etwa eine unterirdische Passage) ist ein Mund-Nasen-Schutz (MNS, Maske) zu tragen. Auch bei Veranstaltungen, sowohl indoor als auch outdoor, mit zugewiesenen Sitzplätzen muss – auch am Sitzplatz – ein MNS getragen werden.

Ein Mund-Nasen-Schutz muss künftig eng anliegen. Damit wird klargestellt, dass Gesichtsschilder oder Kinnvisiere nicht als Mund-Nasen-Schutz gelten.

Schutz durch verpflichtenden Mindestabstand

Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten von öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen kommt dazu noch die Verpflichtung, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS, Maske) zu tragen.

In der Verordnung sind auch mehrere Ausnahmen von der Abstandsplicht festgelegt:

Unter anderem gilt die 1 Meter Abstandsregel nicht:

  • zwischen Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben,
  • innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen, plus maximal sechs minderjähriger Kinder (bis 18 Jahre),
  • zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.

Im Flugzeug sowie im öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Mindestabstand von einem Meter in Ausnahmefällen unterschritten werden. Daher ist hier der MNS auch verpflichtend.

Mit der Novelle wird auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren Verbindungsbauwerken verpflichtend.

Wer sich künftig bei Kontrollen darauf beruft, aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen zu können, muss dies durch eine Bestätigung eines in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Arztes, einer Ärztin nachweisen.

Neue Schutzregeln in der Gastronomie

Für die Gastronomie werden die maximalen Gruppengrößen auf sechs Personen indoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen eine Aufsichtspflicht wahrgenommen wird) und auf maximal 12 Personen outdoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen eine Aufsichtspflicht wahrgenommen wird) verringert.

Hat ein Gastronomiebetrieb mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, ist ab dem 1. November 2020 ein Präventionskonzept vorgeschrieben. Auch muss ein COVID-19-Beauftragter oder Beauftragte bestellt werden. Zudem dürfen Speisen und Getränke mit Ausnahme von Imbissständen, Märkten und Gelegenheitsmärkten ausschließlich im Sitzen konsumiert werden.

Neu ist zudem, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht konsumiert werden dürfen. Das gilt auch für Tankstellenshops mit Gastronomielizenz sowie für Imbissstände.

Neue Schutzmaßnahmen im Veranstaltungs- und Sportbereich

Für Veranstaltungen werden TeilnehmerInnenzahlen deutlich verringert:

  • sechs Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber diesen anwesende Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.
  • 12 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im Freien plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen Aufsichtspflichten bestehen.
  • 1.000 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen.
  • 1.500 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen im Freien.

Grundsätzlich sind mehrere Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (wie etwa Sportkurse) an einem Veranstaltungsort möglich, wenn die Höchstzahlen von sechs (indoor) bzw. 12 TeilnehmerInnen (outdoor) eingehalten werden und etwa eine klare räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung erfolgt, durch die eine Durchmischung der beiden Gruppen ausgeschlossen ist.

 Auch Essen und Trinken bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen werden eingeschränkt: Im Rahmen der Veranstaltungen gilt ein Verbot der Ausgabe von Speisen und Getränken (mit Ausnahme von Wasser), jedoch gibt es davon zwei Ausnahmen:

  1. Bei Veranstaltungen, die länger als drei Stunden dauern, gelten die normalen Gastronomieregeln.
  2. Wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen typischerweise Speisen und Getränke verabreicht werden, dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz verabreicht werden – insofern gibt es hier eine Servierpflicht.

Für Veranstaltungen mit über sechs Personen in geschlossenen Räumen und mit über 12 Personen im Freien ist ab 1. November 2020 ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.  Außerdem sind diese Veranstaltungen (sofern sie nicht ohnehin der Bewilligungspflicht unterliegen) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage des Präventionskonzepts anzuzeigen.

Ebenfalls neu geregelt werden in der Novelle Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen.  Im Amateurbereich dürfen künftig nur noch sechs Personen indoor und 12 Personen outdoor teilnehmen. Im Profibereich besteht die Verpflichtung zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzepts. Übersteigt die Anzahl der TeilnehmerInnen 50 indoor und 100 outdoor, ist darüber hinaus ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen.

An Begräbnissen dürfen künftig bis zu 100 Personen teilnehmen. 

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes wird auch bei der Sportausübung als Grundsatz wiedereingeführt. Ausgenommen davon sind Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, sowie bei kurzfristig sportarttypischen Unterschreitungen (z.B. beim Überholen bei Laufsportveranstaltungen). Ebenso ausgenommen sind erforderliche Sicherheits- und Hilfeleistungen vor allem durch TrainerInnen (etwa Sicherung beim Klettern).

Besondere Schutzvorkehrungen für Alten-, Pflege- und Behindertenheime

Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für BewohnerInnen in allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörenden Bereichen, für BesucherInnen und MitarbeiterInnen eine Verpflichtung zum Tragen eines MNS. Ausgenommen sind BewohnerInnen, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, diese Vorgaben einzuhalten.

Zudem wird ausdrücklich festgelegt, dass Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse jedenfalls zu ermöglichen sind.

Jeder Betreiber und jede Betreiberin von Alten- Pflege und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Darin enthalten sein müssen u.a. auch Besuchsregelungen (Anzahl der BesucherInnen, Häufigkeit, Dauer, verpflichtende Voranmeldung von Besuchen und Gesundheitschecks beim Betreten sowie die Teilnahme an Screening-Test-Programmen nach dem Epidemiegesetz).

Umfassende Screeningtestungen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind durchzuführen.

Bei allen Schutzmaßnahmen, die der Heimbetreiber vorsieht, ist besonders darauf zu achten, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und unzumutbare Härtefälle vermieden werden.

Strengere bzw. umfassendere Verordnungen durch die Bundesländer sind zulässig.

Spielbetrieb in den Bundesländern: Wien

 

Neue ÖFB-Informationen zu

Zuschauerzahlen und Kantine 19.10.2020 

Liebe Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter,

heute hat die Bundesregierung im Rahmen einer Pressekonferenz neue Covid-19-Maßnahmen angekündigt, die ab Freitag um 0.00 Uhr in Kraft treten werden. Anbei dürfen wir eine erste kurze Schnellübersicht übermitteln.
Wichtig ist, dass es sich derzeit um Ankündigungen handelt. Deswegen müssen wir die Ausformulierungen in der Verordnung abwarten, um die Maßnahmen abschließend beurteilen zu können. Sobald diese Texte vorliegen, werden wir selbstverständlich umgehend informieren.
Die gute Nachricht vorweg: Aktiver Sport ist auch im Amateurbereich weiterhin möglich! Auch alle Förderungen werden über den 31.12.2020 hinaus weiterlaufen.

Folgende Maßnahmen zur Eindämmung des Virus wurden angekündigt:

- Veranstaltungen mit nicht zugewiesenen Sitzplätzen werden in allen Bereichen auf 6 Personen indoor und 12 Personen Outdoor beschränkt. Die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Personen sind weiterhin nicht einzurechnen.

- Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen (ab 7 bzw. 13 Personen) sind bei der Behörde anzuzeigen (neu), ab 250 Personen ist eine behördliche Genehmigung erforderlich (alt), die Zuschauerhöchstgrenze ist 1500 Personen im Freien (neu), im Innenbereich 1000 (neu).

- Alle Besucherinnen und Besucher müssen für die gesamte Dauer der Veranstaltung einen Mund-Nasenschutz tragen.

- Weiters dürfen keine Speisen und Getränke mehr ausgegeben werden, dh ein Buffet- und Kantinenbetrieb kann nicht stattfinden (wie es bei Kantinen mit Gastro-Lizenz aussieht, wurde bei der PK nicht ausgeführt).

Es ist den einzelnen Landes/Bezirksbehörden in ihrem Verantwortungsbereich vorbehalten, regionale Verschärfungen zu beschließen.

Natürlich ist uns bewusst, dass die Maßnahmen erneut einen großen Einschnitt bedeuten.
Einmal mehr möchten wir Ihnen allen für Ihren großen Einsatz und die Disziplin in den letzten Monaten danken! Wir bitten Sie eindringlich, die Maßnahmen unbedingt zu beachten. Nur so werden wir es schaffen, unseren Sport – im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern – in den kommenden Wochen weiter ausüben zu können!

i.V.
Thomas Hollerer
(Generalsekretär ÖFB)

https://www.wfv.at/Aktuell/Neue-OeFB-Informationen-zu.html

Spielbetrieb in den Bundesländern: Burgenland

 

Aussetzung Spielbetrieb

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Sportfreunde!
 

In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen und nach Gesprächen mit dem Land Burgenland wird der gesamte Spielbetrieb im Erwachsenenbereich ab sofort bis auf weiteres ausgesetzt.

Betroffen davon sind alle Spiele im Erwachsenenbereich ausgenommen davon ist der Kinder und der Nachwuchsfußball. Genauere Details folgen noch.

Nach intensiven Gesprächen mit dem Land Burgenland wird morgen am Vormittag in einer Verordnung die weitere Vorgangsweise bzw. die genauen Details zu dieser Verordnung veröffentlicht.

"Wir hoffen, dass wir auch in Zukunft den Amateurfußball für unzählige Menschen wieder ermöglichen können“, so BFV-Präsident KR Gerhard Milletich.



Mit sportlichen Grüßen

     KR Gerhard Milletich                                                                  Karl Schmidt
         BFV-Präsident                                                               BFV-Geschäftsstellenleiter


https://www.bfv.at/Portal/News/Aussetzung-Spielbetrieb.html

Spielbetrieb in den Bundesländern: NÖ

 

ES KANN WEITER GEHEN - ABER OHNE KANTINE ...

Foto: Gerhard Breitschopf

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vorab INFO
Heute hat die Bundesregierung im Rahmen einer Pressekonferenz neue Covid-19-Maßnahmen angekündigt, die ab Freitag um 0.00 Uhr in Kraft treten werden. Anbei dürfen wir eine erste kurze Schnellübersicht übermitteln.


Wichtig ist, dass es sich derzeit um Ankündigungen handelt. Deswegen müssen wir die Ausformulierungen in der Verordnung abwarten, um die Maßnahmen abschließend beurteilen zu können. Sobald diese Texte vorliegen, werden wir selbstverständlich umgehend informieren.  
Die gute Nachricht vorweg: Aktiver Sport ist auch im Amateurbereich weiterhin möglich! Auch alle Förderungen werden über den 31.12.2020 hinaus weiterlaufen.

Folgende Maßnahmen zur Eindämmung des Virus wurden angekündigt:

- Veranstaltungen mit nicht zugewiesenen Sitzplätzen werden in allen Bereichen auf 6 Personen indoor und 12 Personen Outdoor beschränkt. Die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Personen sind weiterhin nicht einzurechnen.
- Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen (ab 7 bzw. 13 Personen) sind bei der Behörde anzuzeigen (neu), ab 250 Personen ist eine behördliche Genehmigung erforderlich (alt), die Zuschauerhöchstgrenze ist 1500 Personen im Freien (neu), im Innenbereich 1000 (neu).
- Alle Besucherinnen und Besucher müssen für die gesamte Dauer der Veranstaltung einen Mund-Nasenschutz tragen.
- Weiters dürfen keine Speisen und Getränke mehr ausgegeben werden, dh ein Buffet- und Kantinenbetrieb kann nicht stattfinden (wie es bei Kantinen mit Gastro-Lizenz aussieht, wurde bei der PK nicht ausgeführt).

Es ist den einzelnen Landes/Bezirksbehörden in ihrem Verantwortungsbereich vorbehalten, regionale Verschärfungen zu beschließen.

Natürlich ist uns bewusst, dass die Maßnahmen erneut einen großen Einschnitt bedeuten.
Einmal mehr möchten wir Ihnen allen für Ihren großen Einsatz und die Disziplin in den letzten Monaten danken! Wir bitten Sie eindringlich, die Maßnahmen unbedingt zu beachten. Nur so werden wir es schaffen, unseren Sport – im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern – in den kommenden Wochen weiter ausüben zu können!

i.V.
Thomas Hollerer
(Generalsekretär ÖFB)


https://www.noefv.at/News-/ES-KANN-WEITER-GEHEN-ABER-OHNE-KANTINE-.html

Montag, 19. Oktober 2020

Die neuen Vorschriften

 Nachdem es ja - erwiesenermaßen nicht - viele, viele Covid-19 Cluster im Bereich des Fussballs gibt, hat der ÖFB, den Verordnungen der sehr fähigen Bundesregierung folgend, nachstehende Regelungen für den Besuch von Fussballplätzen im Wiener Unterhaus getroffen:

Vorrausschickend möchte ich sagen, das fast alle Punkte auf den FAVAC Platz zutreffen müssten (ausser ein superschlauer Experte widerlegt das). 


Neue ÖFB-Informationen zu

 Liebe Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter,

heute hat die Bundesregierung im Rahmen einer Pressekonferenz neue Covid-19-Maßnahmen angekündigt, die ab Freitag um 0.00 Uhr in Kraft treten werden. Anbei dürfen wir eine erste kurze Schnellübersicht übermitteln.
Wichtig ist, dass es sich derzeit um Ankündigungen handelt. Deswegen müssen wir die Ausformulierungen in der Verordnung abwarten, um die Maßnahmen abschließend beurteilen zu können. Sobald diese Texte vorliegen, werden wir selbstverständlich umgehend informieren.
Die gute Nachricht vorweg: Aktiver Sport ist auch im Amateurbereich weiterhin möglich! Auch alle Förderungen werden über den 31.12.2020 hinaus weiterlaufen.

Folgende Maßnahmen zur Eindämmung des Virus wurden angekündigt:

- Veranstaltungen mit nicht zugewiesenen Sitzplätzen werden in allen Bereichen auf 6 Personen indoor und 12 Personen Outdoor beschränkt. Die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Personen sind weiterhin nicht einzurechnen.

- Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen (ab 7 bzw. 13 Personen) sind bei der Behörde anzuzeigen (neu), ab 250 Personen ist eine behördliche Genehmigung erforderlich (alt), die Zuschauerhöchstgrenze ist 1500 Personen im Freien (neu), im Innenbereich 1000 (neu).

- Alle Besucherinnen und Besucher müssen für die gesamte Dauer der Veranstaltung einen Mund-Nasenschutz tragen.

- Weiters dürfen keine Speisen und Getränke mehr ausgegeben werden, dh ein Buffet- und Kantinenbetrieb kann nicht stattfinden (wie es bei Kantinen mit Gastro-Lizenz aussieht, wurde bei der PK nicht ausgeführt).

Es ist den einzelnen Landes/Bezirksbehörden in ihrem Verantwortungsbereich vorbehalten, regionale Verschärfungen zu beschließen.

Natürlich ist uns bewusst, dass die Maßnahmen erneut einen großen Einschnitt bedeuten.
Einmal mehr möchten wir Ihnen allen für Ihren großen Einsatz und die Disziplin in den letzten Monaten danken! Wir bitten Sie eindringlich, die Maßnahmen unbedingt zu beachten. Nur so werden wir es schaffen, unseren Sport – im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern – in den kommenden Wochen weiter ausüben zu können!

i.V.
Thomas Hollerer
(Generalsekretär ÖFB)

https://www.wfv.at/Aktuell/Neue-OeFB-Informationen-zu.html 

Simmering versus FAVAC Wiener Landescup

 Wiener Cup unter Covid-19 Bedingungen: Nur 100 Menschen wären am Simmeringer Platz erlaubt gewesen, strenge Abgabe von Personalien, alles wäre erledigt gewesen. In der Kantine machte sich trotz Regen und Wind die Vorfreude breit, am - eher ungeliebten - Kunstrasenplatz das Traditionsduell zu verfolgen. Leider war dem nicht so. Eine halbe Stunde vor Spielbeginn, man stimmte sich schon ein, wollte der Schiedsrichter auf einmal nicht spielen. Er sieht zu wenig. Stein des Anstoßes war nicht etwa eine wenig strahlende Flutlichtanlage, sondern ein Ast, der ihm die Sicht nimmt. Nein, er hatte kein Brett vor dem Kopf, der Ast eines Baumes, der eh erst seit 40 Jahren dort steht, war im auf einmal im Weg. Es war egal, dass alle anderen spielen wollten, er sah nichts - meine Empfehlung wäre ein Besuch des Augenarztes - und er wollte seine Föhnwelle wie ich vermute nicht naß machen.

Lieber Verband, liebes Schiedsrichterkollegium, lassts euch bitte schnell etwas mit diesen U-Bahnfahrern einfallen. Danke. 



Der Stein des Anstoßes bzw. Nicht-Anstoßes......