Übersicht der Auswirkungen der am 19.10.2020 von der Bundesregierung angekündigten zusätzlichen Maßnahmen auf den Spielbetrieb des SFV. Zu beachten ist, dass es sich dabei um Ankündigungen handelt. Bezüglich der endgültigen Detailregelungen ist die Verordnung abzuwarten.

Gemäß den derzeit gültigen Maßnahmen und den angekündigten Maßnahmen wird für Veranstaltungen ab Freitag, 23.10.2020 - mit Ausnahme im politischen Bezirk Hallein (Tennengau) – voraussichtich Folgendes gelten:

  • Fußballtrainings und Fußballspiele sind weiterhin zulässig
  • Allen Zuschauern müssen Sitzplätze zugewiesen werden – Stehplätze sind nicht erlaubt
  • Alle Zuschauer müssen für die gesamten Dauer der Veranstaltung einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Veranstaltungen mit mehr als 6 Zuschauern (indoor) bzw. mehr als 12 Zuschauern (outdoor) müssen dem Gesundheitsamt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat der Stadt Salzburg) angezeigt werden (= Information über die Abhaltung der Veranstaltung: wo – wann –  was).
    Anm.: Alle Spiele des kommenden Wochenendes, bei denen mehr als 6 bzw. 12 Zuschauer teilnehmen, werden durch die veranstaltenden Vereine selbständig dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen sein.
    Wir arbeiten an einer Automatisierung dieser Anzeigen über die Fußball-Online-Anwendung, die Softwarelösung wird jedoch frühestens ab der zweiten Hälfte der KW44 zur Verfügung stehen.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauern ist ein CoViD-Beauftragter zu bestellen und ein CoViD-Präventionskonzept gem. § 10 (5) der CoViD Maßnahmenverordnung umzusetzen.
  • Veranstaltungen mit mehr als 250 Zuschauern bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
  • Die zur Durchführung einer Veranstaltung notwendigen Personen (Spieler, Trainer, Betreuer, Ordner, Kassier, Veranstaltungsleiter, …) zählen nicht als Zuschauer.
    Ad Status von Erziehungsberechtigten von minderjährigen am Spiel beteiligten Aktiven: Ob diese dem Zuschauerkontingent zugerechnet werden müssen oder nicht, wurde noch nicht ausgeführt, eine Klärung ist noch ausständig. Im Zweifelsfalle empfehlen wir bis zu einer endgültigen Klärung entsprechende Kapazitäten im Zuschauerkontingent frei zu halten.
  • Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist bei diesen Veranstaltungen untersagt.
  • Der SFV empfiehlt, die bisher auf freiwilliger Basis durchführbare Registrierung  von Veranstaltungsteilnehmern im Sinne der besseren Nachvollziehbarkeit im Falle einer Infektion weiterhin vorzunehmen.

Im Bezirk Hallein (Tennengau) besteht bis zum zeitlichen Ablauf oder Widerruf das Veranstaltungsverbot gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16.10.2020 (Inkrafttreten mit 17.10.2020).


https://www.sfv.at/News/CoViD-Massnahmenverschaerfung-Auswirkungen-auf-SFV-Spielbetrieb-20-10-2020-.html