Mittwoch, 15. Februar 2012

Der Ballesterer zum WBH Prozess

»Es gibt ein Interesse an der Verfolgung«

, Jakob Rosenberg | 13.02.2012
Es sind schärfere Kontrollen als bei einem Überseeflug. Der Metalldetektor springt selbst bei einer Kaugummipackung an, LED-Fahrradlichter sind im Eingangsbereich dem Sicherheitspersonal zu übergeben. Wer pünktlich zu einer Verhandlung am Wiener Landesgericht erscheinen möchte, muss immer einige Minuten für den Sicherheitscheck einkalkulieren.  Wer zur Verhandlung der wegen Landfriedensbruchs angeklagten Rapid-Fans wollte, musste noch ein paar Minuten extra einplanen. Vor dem Großen Schwurgerichtssaal war ein zweiter Metalldetektor angebracht und eine Ausweiskontrolle vorgesehen. Kein Wunder also, dass das Publikumsinteresse überschaubar blieb. Hierher kam nur, wer das wirklich musste.  Seit Oktober 2011 waren das so viele Angeklagte, dass sie nicht gemeinsam auf der Anklagebank des größten Gerichtssaals im Haus Platz fanden. Um das Problem zu lösen, griff das Gericht auf einen pragmatischen Ansatz zurück: eine Dreiteilung des Verfahrens. Die 85 Angeklagten wurden in drei Tranchen aufgeteilt, dieselben Zeugen wurden dreimal einvernommen, die Urteile des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Martina Frank dreimal verlesen. In fast allen Fällen lauteten diese Mitte Jänner: schuldig.

Ein mittelalterliches Gesetz droht die Fanszene von Rapid zu verändern. Rapidler sollen im Mai 2009 den Landfrieden gebrochen haben, als sie am Wiener Westbahnhof ankommende Austria-Fans empfingen. Im Jänner 2012 ergingen die ersten Schuldsprüche. Ein Anwalt, ein Prozessbeobachter, ein Ultra und ein Tierschützer diskutieren die politische Dimension des Urteils und seine Folgen.

Unbekannter Landfriedensbruch
Verurteilt wurden die Fans dafür, »wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilgenommen zu haben, die darauf abzielte, dass unter ihrem Einfluss ein Mord, ein Totschlag, eine Körperverletzung oder eine schwere Sachbeschädigung begangen werde«, wie es im Paragraf 274 des Strafgesetzbuchs heißt. Die Rapid-Fans sollen im Mai 2009 am Wiener Westbahnhof Austria-Fans mit ebendiesem Vorsatz aufgelauert haben.  Bis auf drei wurden bisher alle Angeklagten schuldig gesprochen, die »Rädelsführer« erhielten unbedingte Haftstrafen von bis zu 14 Monaten. Ein Prozessende ist dennoch nicht absehbar, da gegen 22 Fans aus der dritten Tranche voraussichtlich erst im März weiterverhandelt wird. Weiters haben einige Angeklagte Rechtsmittel angekündigt, und die schriftliche Begründung der Urteile liegt ebenfalls noch nicht vor.  Der sogenannte Westbahnhofprozess war einer der größten Strafprozesse der Zweiten Republik, gleichzeitig ist Landfriedensbruch eine der bisher am seltensten exekutierten Strafbestimmungen. Anlässlich der Urteilsverkündung lud der ballesterer zur Gesprächsrunde mit dem Rechtsanwalt Franz Pechmann, der Angeklagte in zwei Tranchen verteidigte, und Arno Aschauer, freiberuflicher Filmschaffender, Prozessbeobachter und selbst Vater zweier Angeklagter. Zudem nahmen Sebastian Kiss von den »Ultras Rapid« und Martin Balluch an dem Gespräch teil.  Balluch kennt österreichische Gerichtssäle wie kaum ein anderer. Er stand als Hauptangeklagter im sogenannten Tierschützerprozess 14 Monate lang unter dem Verdacht der Bildung einer kriminellen Organisation vor Gericht. Gemeinsam mit seinen zwölf Mitangeklagten wurde er im Mai 2011 nicht rechtskräftig freigesprochen. Vertreter von Staatsanwaltschaft und Exekutive waren ebenfalls angefragt, wollten sich aber mit Verweis auf das noch laufende Verfahren nicht an der Diskussionsrunde beteiligen.

ballesterer: Franz Pechmann, warum kam eigentlich der kaum gebrauchte Paragraf 274, mit dem der sogenannte Landfriedensbruch geahndet wird, im Westbahnhofprozess zur Anwendung? Werden durch ihn die Untersuchungsbefugnisse der Exekutive erweitert? Beim Tierschützerprozess war ja der Paragraf 278a StGB – Bildung einer kriminellen Organisation – dafür verantwortlich, dass überhaupt derart vehement ermittelt werden konnte.



FRANZ PECHMANN: Die Ermittlungsmöglichkeiten sind durch die Bestimmung nicht erweitert, es ist aber ein Gummiparagraf. Sein geschütztes Rechtsgut ist der sogenannte öffentliche Friede. Das ist schon für sich ein weiter Begriff. Er stellt auch deshalb eine besondere Bestimmung dar, weil das Schuldstrafrecht hier nahezu verlassen wird: Normalerweise ist man eines Deliktes schuldig, weil der objektive Tatbestand erfüllt ist und die geforderte Schuldkomponente vorliegt. Bei Paragraf 274 wird aber die Schuldkomponente darauf reduziert, dass man wissentlich, also mit erhöhtem Vorsatz, an einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, dass gewisse Sachen passieren. Die innere Tatseite dieser Wissentlichkeit kann man aber nur beweisen, wenn eine Verabredung zu Gewaltdelikten nachweisen kann. Im Prozess hat der Schöffensenat die Verhältnisse quasi umgedreht. Die vorsitzende Richterin hat gemeint, selbst wenn die Rapid-Fans zunächst eine friedliche Gesinnung gehabt und keine Gewaltdelikte geplant haben, reicht es für eine Verurteilung aus, wenn man an diesem Ort bleibt, während Einzelne den friedlichen Rahmen verlassen und relativ geringfügige Delikte setzen. Da muss man sich fragen, ob die im Strafrecht sehr wichtige Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Noch dazu in einem Prozess, in dem eine Zeitspanne von drei Minuten behandelt wird. Und das auf einem Bahnhof mit mehreren Ebenen, wo man nicht genau feststellen kann, was die einzelnen Personen wirklich gesehen haben. Diese in einem Aufwaschen zu verurteilen und zu sagen, sie hätten nach dem ersten Kontakt zwischen Fans und Polizei sofort davonrennen müssen, ist ein Zeichen dafür, dass der Hintergrund dieses Verfahrens ein anderer ist, nämlich ein Exempel zu statuieren.
 
War für die Verurteilung notwendig, dass eine Körperverletzung stattgefunden hat?


PECHMANN: Ja, weil es keine schwere Sachbeschädigung gegeben hat, die ebenfalls zur Verurteilung ausreicht. Die ÖBB haben am Anfang einen Schaden von 6.500 Euro angegeben, am Ende ist eine leichte Sachbeschädigung übrig geblieben – noch dazu in einem Bahnhof, der schon abgerissen wurde. Aus der leichten Körperverletzung ist eine schwere geworden, weil es Polizisten getroffen hat. Zwei solche Verletzungen wurden im Verfahren angegeben: eine Schulterprellung und eine verspannte Nackenmuskulatur. Sogar die WEGA-Beamten haben zugegeben, dass die rund 160 Rapid-Fans die Sperrkette der 16 Beamten überlaufen hätten können, wenn sie das gewollt hätten. Das hat nicht stattgefunden. Es hat zwei leicht verletzte Beamte gegeben. Daraus abzuleiten, dass es sich um eine Zusammenrottung mit dem wissentlichen Ziel, Körperverletzungen zu begehen, gehandelt hat, ist dürftig.


Martin Balluch, können Sie Parallelen zwischen Ihrem Verfahren und jenem gegen die Rapid-Fans erkennen?


MARTIN BALLUCH: Aufgefallen ist mir, dass dieses Verfahren im Gegensatz zu unserem Prozess medial wenig repräsentiert war. Eine starke Parallele ist sicher die Verwendung eines Organisationsparagrafen. Es gibt offensichtlich ein Interesse an der Verfolgung, und man fragt sich, wie man das am besten bewerkstelligen kann. Bei einem solchen Paragrafen muss man niemandem etwas Genaues nachweisen. Man kann über die Brücke der ideologischen Ähnlichkeit oder der Präsenz am selben Ort eine Menge von Menschen sehr stark belasten, psychisch und finanziell. Und in diesem Fall offensichtlich auch verurteilen, was bei uns glücklicherweise nicht gelungen ist. Nichtsdestotrotz wurden wir wahnsinnig drangsaliert: Ich war dreieinhalb Monate im Gefängnis, wir waren über drei Jahre stark unter Druck, und mehr als 14 Monate lang mussten wir zu Gericht sitzen. Bei uns war der Prozess die Strafe. Prinzipiell sind diese Organisationsparagrafen an der Grenze, verfassungsrechts- und menschenrechtswidrig zu sein, weil man davon ausgehen sollte, dass gegen jemanden, der strafrechtlich verfolgt wird, auch ein begründeter Verdacht bestehen müsste. Man kann nicht einfach sagen: »Da gibt es eine Gruppe von Menschen, die gehen mir auf die Nerven, jetzt beschließen wir: ›Tun wir denen was an.‹«


PECHMANN: Im Anschluss an den Tierschützerprozess gab es im Standard ein Interview mit Christian Pilnacek, dem Leiter der Strafrechtssektion im Justizministerium. Er hat darin sinngemäß gemeint, dass man sich in Zukunft genau überlegen müsse, wo man hingeht. Das ist schon seltsam und auch gegen den Wortlaut des Gesetzes – zumindest für den Landfriedensbruch. Denn das Gesetz spricht davon, dass man sich wissentlich einer Gruppe anschließt. Wenn man nur hingeht und es für möglich hält, dass Einzelne auszucken, ist das nicht strafbar.
 

Stefan Kraft