Verbandsstrafen bei Zuschauerausschreitungen –
Kann sich der Verein am störenden Zuschauer regressieren?
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Mag. Zvonimir First
Verbandsstrafen sind im österreichischen Fußballsport sowohl im Profi- als auch im Amateurbereich allgegenwärtig und können gerade in der Österreichischen Fußball-Bundesliga beträchtliche Ausmaße annehmen.
So wurden etwa die beiden Wiener Großklubs aufgrund der erneut massiven Zuschauerausschreitungen beim 320. Wiener Derby am 12.02.2017 wegen der Verletzung der Sicherheitsbestimmungen (§§ 116 und 116a der ÖFB-Rechtspflegeordnung) mit hohen Geldstrafen belangt. Der Senat 1 der Bundesliga (Straf- und Beglaubigungsausschuss) verurteilte die Wiener Austria zur Zahlung von EUR 20.000,-. Rapid Wien erhielt als Gastverein eine Geldstrafe von EUR 35.000,-. Die Verbandsstrafen sind nicht rechtskräftig – beide Vereine haben gegen deren Höhe Protest eingelegt.
Für Vereine stellt sich gerade bei derartig hohen Geldstrafen die berechtigte Frage, ob sie hier im Regressweg den jeweiligen störenden Zuschauer, als eigentlichen Schadensverursacher, in Anspruch nehmen können. Denn erst sein störendes Verhalten (etwa Randalieren oder Zünden von Pyrotechnik) hat ja zur Verhängung der Verbandsstrafe geführt. Dadurch ist dem Verein ein zumeist nicht unerheblicher finanzieller Nachteil entstanden, der im Wege des zivilrechtlichen Schadenersatzes auf den Zuschauer überwälzt und von diesem herausverlangt werden könnte.
Kaum Judikatur zur Regressfrage in Österreich
In Österreich gibt es bis dato lediglich eine einzige veröffentlichte Entscheidung aus dem Jahr 2011, die derartige Regressansprüche zum Gegenstand hatte. Darin entschied das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (34 R 163/10p), dass der vom Verein gegenüber dem störenden Zuschauer geforderte Ersatz einer Geldstrafe von EUR 2.000,- unzulässig sei.
Es hielt zwar grundsätzlich fest, dass Schadenersatzansprüche des Vereins wegen erlittener Vermögenseinbußen sehr wohl gegen den störenden Zuschauer geltend gemacht werden können, sofern dieser seine Pflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt oder gegen die Stadionordnung verstoßen hat. Die Überwälzung der verhängten Verbandsstrafe auf den randalierenden Fan hat es dagegen verneint: Der ausschließliche Zweck der gegenständlichen Verbandsstrafe bestehe darin, die Vereine zu angemessenen Sicherheitsvorkehrungen bei Meisterschaftsspielen zu veranlassen. Die damit intendierte Präventivwirkung würde jedoch vereitelt werden, wenn sich der sanktionierte Verein von der Strafe befreien könnte, indem er diese in weiterer Folge auf den störenden Zuschauer überwälzt.
Das LGZ Wien kam erst im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zum Ergebnis, dass eine derartige Überwälzungsvereinbarung zwischen dem Verein und dem Zuschauer nicht mehr vom Schutzzweck des Zuschauervertrags umfasst sei und verneinte schließlich den geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Diese Entscheidung wurde in der österreichischen Literatur zu Recht kritisiert.