des Vereins First Vienna FC und die Auswirkungen
Der Verein First Vienna FC wurde aufgrund eines    Insolvenzverfahrens im Laufe des Spieljahres 2016/17 laut    ÖFB-Bestimmungen an den Schluss der Tabelle in der Regionalliga    Ost gerückt und hätte aus der 3. Leistungsstufe ausscheiden    müssen.
Dem Verein First Vienna FC wurde zum damaligen Zeitpunkt in    einem Gespräch mit dem WFV - vertreten durch WFV- Präsident    Robert Sedlacek und Generalsekretär Christian Schlosser - im    Falle des Ausscheidens angeboten, den Verein in die Wiener    Stadtliga einzuteilen, da zu diesem Zeitpunkt die    Klasseneinteilung noch nicht durchgeführt war. Dieses Angebot    wurde vom First Vienna FC jedoch abgelehnt.
Gegen die ÖFB- Bestimmung ist der Verein nämlich gerichtlich    vorgegangen und hat eine "Einstweilige Verfügung" erwirkt und    verblieb mit diesem Urteil somit in der Regionalliga Ost als    siebzehnter Verein.
Zwischenzeitlich wurden die Klasseneinteilungen und alle    damit verbundenen Auslosungen auch im Wiener Landesverband    durchgeführt.
Am 7.7.2017 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien    dem Rekurs des ÖFB und der Landesverbände gegen die vom First    Vienna FC erwirkte "Einstweilige Verfügung" Folge gegeben.
Der Verein wurde somit mit sofortiger Wirkung, wie schon in    der Sitzung der Paritätischen Kommission am 20.6.2017 in    Eisenstadt beschlossen worden war, aus der Auslosung 2017/18    der Regionalliga Ost entfernt.
Am 11.7.2017 hat der WFV- Vorstand mit überwiegender    Mehrheit - bei lediglich einer Gegenstimme und einer    Stimmenthaltung - den Verein in die 2. Landesliga eingeteilt,    zumal die Mannschaft Vienna 1b bereits in dieser    Leistungsklasse eingeteilt war und eben nur dieser    Einteilungsstatus - ohne Auswirkungen auf Auf- und Absteiger    und auf eine neuerliche Auslosung - gegeben ist, und weil es    zudem ab der vierten Leistungsstufe keine 1b- Mannschaft mehr    gibt.
Der Vorstand des WFV hat sich diese Entscheidung nicht    leicht gemacht, musste jedoch aufgrund der Statutenbestimmungen    und der Chancengleichheit für alle Klubs derart    entscheiden.
