Unrechtsrepublik Österreich: Türken dürfen Kinder vergewaltigen
Weil der sexuelle Missbrauch von Kindern bei Türken eine lange »kulturelle Tradition« hat, läuft ein türkischer Kinderschänder in Österreich frei herum - kein Haftgrund. Nach Deutschland billigt damit jetzt auch Österreich Kindesvergewaltigungen in orientalischen Migrantenfamilien.
Als wir im Mai 2011 an dieser Stelle über ein Urteil des Landgerichts Osnabrück berichteten, wonach Kindesvergewaltigung durch Türken in Deutschland nicht mit Haft bestraft werden darf, weil KIndesvergewalrtigung eine lange »Tradition« im islamischen Kulturkreis habe, waren viele Leser entsetzt.
In Deutschland können sich orientalische Kindesvergewaltiger seither auf das Urteil des LG Osnabrück berufen< und müssen nicht einmal Sozialstunden ableisten, wenn sie sich bei ihrem Verbrechen auf eine »muslimische Tradition« berufen. Die Richter des Osnabrücker Landgerichts mussten über eine muslimische Familie urteilen, die es vollkommen in Ordnung fand, dass eine Elfjährige vergewaltigt wurde. Im islamischen Kulturkreis sei das halt so Tradition, bekundete die Familie vor Gericht. Sie wusste, dass es in Deutschland andere Sitten und Gesetze gegen Kindesvergewaltigungen gibt. Aber das störte die muslimische Familie nicht.
Und nun gibt es eine ähnliche Entscheidung auch in Österreich: Im niederösterreichischen Bruck waren einer Supermarkt-Verkäuferin beim Eintüten zufällig Fotos aus dem Umschlag gefallen, die eindeutig zeigten, wie ein Türke ein Kind missbrauchte. Sofort ging sie zur Polizei. Und die Staatsanwaltschaft ermittelte. Doch der Türke wurde nicht verhaftet. Begründung: Das vergewaltigte Kind ist der eigene Sohn des Türken. Und es handele sich bei der Kindesvergewaltigung um eine »jahrelange Familientradition«. Das Kind habe sich nicht gewehrt, weil es die Gefühle seines Vaters nicht verletzen wollte. Also ist doch alles in Ordnung, oder?
Wenn sich zugewanderte Orientalen also künftig in Deutschland oder Österreich bei der Vergewaltigung von Kindern auf ihre »Tradition« berufen, dann müssen sie keine Haftstrafe fürchten. Es gibt allerdings noch eine weitere beliebte Ausrede für Türken, damit sie bei Kindesvergewaltigungen im deutschsprachigen Raum nicht bestraft werden, ein Beispiel: Der Kölner Türke Erkan S. (35) hat hinter einem Supermarkt in Engelskirchen ein acht Jahre altes Kind vergewaltigt. Weil Türke Erkan S. aber nur einen Intelligenzquotienten von 40 (!) hat, ließ ihn das Kölner Landgericht ohne Gefängnisstrafe frei, während das Opfer weiter unter Albträumen leidet. »Die Unterbringung in der JVA würde seine soziale Existenz völlig vernichten«, so der Richter über den türkischen Täter. Erkan S. ist halt schwachsinnig. Auf solche Mitbürger müssen wir jetzt Rücksicht nehmen. Wir geben unsere eigenen Normen und Werte zugunsten von Schwachsinnigen auf, oder würden wir einen deutschen oder österreichischen Kinderschänder mit einem IQ von 40 etwa auch frei herumlaufen lassen, um seine »soziale Existenz« nicht zu vernichten?
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Dazu wäre dann folgendes zu sagen:
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.10.2011
Geschäftszahl
13Os94/11i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011
durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als
Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs
Dr. Zehetner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und
die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in
Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der
Strafsache gegen Roland R***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von
Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die
Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des
Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 25. März 2011,
GZ 12 Hv 191/02f-281, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher
Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die
Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des
bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland R*****
(im wieder aufgenommenen Verfahren erneut) jeweils mehrerer Verbrechen des
sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1) und Vergehen des
Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (2) schuldig
erkannt.
Danach hat er zwischen Anfang September 2001 und
Juli 2002 in St. P*****
(1) wiederholt dadurch, dass er die am
20. Jänner 1991 geborene Vanessa A***** veranlasste, auf sein erregtes Glied Gel
oder Creme aufzutragen und es bis zum Samenerguss zu reiben, und sie, nachdem
sie sich über seine Aufforderung entkleidet hatte, an Brüsten und Scheide
betastete, außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer
unmündigen Person vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen;
(2) durch die zu Punkt 1 beschriebenen
Handlungen mit der minderjährigen Vanessa A*****, die als Tochter seiner
Lebensgefährtin seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, unter Ausnützung
seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen
und von dieser an sich vornehmen lassen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 11
StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Der Besetzungsrüge (Z 1) zuwider resultiert aus
der früheren Mitwirkung der Vorsitzenden des Schöffensenats an die
Wiederaufnahme des Verfahrens ablehnenden Entscheidungen (ON 152 und ON 164)
eines Dreirichtersenats des Landesgerichts (vgl § 31 Abs 6 Z 2 StPO) keine
Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 4 StPO. Die dort enthaltene Wortfolge, „über
einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des
Strafverfahrens (§ 363a) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten
Verfahren“, ist nämlich als Einheit zu lesen und regelt Ausgeschlossenheit von
einer dieser Handlungen nur für den Fall einer im früheren Verfahren entfalteten Tätigkeit, was bei der
Mitwirkung an einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357
Abs 2 StPO) gerade nicht der Fall ist (Lässig, WK-StPO
§ 43 Rz 33; vgl ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 62; vgl zur früheren Rechtslage:
RIS-Justiz RS0097428). Gegen eine - auch aus grundrechtlicher Sicht keineswegs
erforderliche (vgl Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz 47; Meyer-Ladewig,
EMRK3 Art 6 Rz 80 f), unter bestimmten Aspekten sogar
problematische (vgl Lässig, WK-StPO Vor §§ 43-47
Rz 3) - extensive Auslegung spricht zudem, dass der Gesetzgeber mit
BudgetbegleitG 2009 (BGBl I 2009/52) zwar ausdrücklich Ausgeschlossenheit vom
Hauptverfahren für den Fall der Mitwirkung an einer Entscheidung über die
Fortführung (§ 43 Abs 2 StPO; vgl dazu auch die Materialien, die den Willen zu
ansonsten eher restriktiver Regelung zum Ausdruck bringen: ErläutRV 113 BlgNR
24. GP 37), nicht aber für den hier aktuellen Fall der Wiederaufnahme des
Verfahrens normiert hat.
Gründe für eine Ausgeschlossenheit nach § 43
Abs 1 Z 3 StPO (vgl Lewisch, WK-StPO § 358 Rz 54),
insbesondere dahingehend, dass die Vorsitzende aufgrund von Voreingenommenheit
nicht bereit gewesen wäre, eine sich über den Fall gebildete Meinung ungeachtet
der Verfahrensergebnisse zu ändern (vgl RIS-Justiz RS0096733), bringt die Rüge
nicht vor. Bloß ergänzend sei angemerkt, dass keiner der Anträge, über welche
die Vorsitzende entschieden hat, Grundlage für die später doch - in Stattgebung
eines weiteren, auf Beibringung anderer Beweismittel gestützten
Antrags - bewilligte Wiederaufnahme war, die zum nunmehr gegenständlichen
Verfahren führte.
Zu Unrecht kritisiert die Verfahrensrüge (Z 4)
die unterbliebene Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens im
Zusammenhang mit den Angaben des Tatopfers Vanessa A***** (vgl AS 137 ff/IV).
Ein solches ist nämlich nur dann notwendig, wenn das Gericht die ihm allein
zukommende Aufgabe, die Glaubwürdigkeit einer Beweisperson aufgrund des
gewonnenen persönlichen Eindrucks zu überprüfen, nicht ohne fremde Expertise
erfüllen kann. Dies ist etwa bei abwegiger Veranlagung in psychischer oder
charakterlicher Hinsicht, bei in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen
Entwicklungsstörungen oder bei Hinweisen auf eine Beeinflussung des
Aussageverhaltens von unmündigen oder psychisch kranken Personen der Fall
(RIS-Justiz RS0097733). Derartige außergewöhnliche Umstände vermochte der Antrag
mit dem Hinweis auf (zusammengefasst) mehrfachen Wechsel des Aussageverhaltens
und fehlende „Wesensveränderungen“ des Tatopfers „während der behaupteten
Vorfälle“ nicht aufzuzeigen. Sie waren im Übrigen auch durch die eingeholten
neurologisch-psychiatrischen Gutachten (ON 74 und ON 280), welche der Zeugin
übereinstimmend Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit attestierten (vgl etwa
AS 447/I und AS 115 ff/IV), gerade nicht indiziert.
Auch die weitere Verfahrensrüge (Z 4) verfehlt
ihr Ziel: Beweisaufnahmen zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln,
wie hier insbesondere zur Glaubwürdigkeit der (einzigen) Tatzeugin, sind zwar
grundsätzlich zulässig (vgl RIS-Justiz RS0098429, RS0028345; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340 und 350). Vorliegend konnte die
beantragte zeugenschaftliche Vernehmung von Dr. Adrian H*****, Horst R***** und
Monika R*****, insbesondere zum Beweis dafür, dass Vanessa A***** ihre Vorwürfe
gegen den Beschwerdeführer dem Erstgenannten gegenüber zurückgenommen habe (vgl
AS 136 f/IV), jedoch sanktionslos unterbleiben, weil das Erstgericht die
(zwischenzeitige) Zurücknahme sämtlicher Anschuldigungen durch das Tatopfer
ohnehin als erwiesen angenommen (vgl RIS-Justiz RS0099135) und vor diesem
Hintergrund dessen Glaubwürdigkeit einer besonders sorgfältigen Prüfung
unterzogen hat (vgl US 5 f).
Weshalb sich aus dem Akt „4 St 224/03y
(Verfahren gegen Armin A*****)“ eine „Lügenhaftigkeit“ des Tatopfers ergeben
soll (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0120109), war weder dem - solcherart auf
unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichteten - Antrag (AS 135 f/IV) noch den
in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunden (Blg ./5 und ./6 zu ON 281) zu
entnehmen.
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) reklamiert zu
Unrecht, die Tatrichter hätten bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers
von der Verteidigung vorgelegte Urkunden (Blg ./5 bis ./12 zu ON 281) nicht
erörtert. Bezugspunkt im Sinn der Z 5 relevanter Kritik an unterlassener
Auseinandersetzung mit die Glaubwürdigkeit in Frage stellenden Umständen sind
nämlich (nur) Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 432). Solche werden von den ins
Treffen geführten Urkunden jedoch - wie die Nichtigkeitsbeschwerde selbst
einräumt - gar nicht tangiert.
Die Qualifikation des § 207 Abs 3 erster Fall
StGB wurde nicht angenommen, weshalb eine Erörterung von angeblich gegen das
Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung des Opfers sprechenden
Beweisergebnissen nicht geboten war.
Auch die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall)
bleibt erfolglos. Das Erstgericht hat das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen
festgestellt (US 3) und diese im Rahmen der Strafzumessung als erschwerend
gewertet (US 11). Verfahrensergebnisse, welche die Urteilsannahme einer - von
ihm bloß behaupteten - Tilgung der Vorstrafen indiziert hätten, zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf (vgl Ratz, WK-StPO § 281
Rz 696; vgl 15 Os 190/08t). Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass
nach der im Akt befindlichen Strafregisterauskunft (ON 266) Tilgung der dort
ausgewiesenen Verurteilungen (unter Berücksichtigung der in § 4 Abs 1 bis 3
TilgG enthaltenen Regelungen) ohnehin nicht vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei
der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO); daraus
folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die
Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 Stopp
Nach 10 Jahren Urteil erst rechtskräftig…
Ex-Kinderschänder führte 10 Jahre die Klagenfurter Richter vor sich her…
Dadurch bekam er sogar weniger Strafe zur Belohnung, von 24 Monaten wurden am Ende nur mehr 20 Monate!
Ein Sextäter verarscht die Richter und Staatsanwaltschaft in Kärnten 10 Jahre voll, sitzt im Gerichtssaal, wenn Kinderschänder vor Gericht stehen usw…
Man ließ das Aussagevideo des Opfers vor einem Prozess verschwinden, nach dem geplatzten Prozess tauchte das Video wieder auf… alles ist möglich, wenn Kinderschänder mit ihren Rechtsberatern die Richter und Staatsanwälte verarschen wollen! Oder diese dieses fiese Spiel noch fördern…
Machte große Schlagzeilen!
Etwas widerlicheres auf diesem Gebiet habe ich bisher noch selten gesehen, jetzt kursieren Berichte über Roland Reichmanns Seite (siehe oben) mit eindeutig gegen Migranten gerichtete "Kinderschänderartikel" - mit grossem Erfolg unter den Nutzern (von denen wohl die wenigsten einen politsch rechten Hintergrund haben), die sich - zurecht (wenns stimmt) darüber aufregen. Hier wird mit natürlichen Instinkten ganz bewusst politisch gespielt - einfach nur widerlich.